Praxiswissen · PG 33

Zuzahlung bei Toilettenhilfen – was Patient:innen zahlen

Die gesetzliche Zuzahlung bei Hilfsmitteln ist für viele Patient:innen ein wichtiges Thema. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Zuzahlung bei Toilettenhilfen (PG 33) berechnet wird, wer befreit ist und was eine wirtschaftliche Aufzahlung bedeutet.

Zielgruppe: Patient:innen und Leistungserbringer PG: PG 33 · Toilettenhilfen Lesezeit: ca. 6 Minuten Stand: Mai 2026
Kurzantwort

Die gesetzliche Zuzahlung bei Toilettenhilfen beträgt 10 % des Kassenpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind befreit. Erwachsene können sich bei Erreichen der Belastungsgrenze (2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %) für das restliche Kalenderjahr befreien lassen.

Quelle: GKV-Hilfsmittelverzeichnis PG 33
01

Zuzahlung berechnen - Schritt für Schritt

So berechnen Sie die korrekte Zuzahlung für Toilettenhilfen.

  1. 1

    Kassenpreis ermitteln

    Der Kassenpreis (Festbetrag oder Vertragspreis) ist die Berechnungsgrundlage. Nicht der Ladenpreis und nicht der Einkaufspreis.

    Basis für alle Berechnungen
  2. 2

    10 % berechnen

    10 % des Kassenpreises berechnen. Beispiel: Kassenpreis 80 Euro, Zuzahlung 8 Euro.

    Grundregel
  3. 3

    Mindest- und Höchstgrenze anwenden

    Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Liegt der Kassenpreis unter 5 Euro, ist die Zuzahlung gleich dem Kassenpreis.

    Min. 5 €, max. 10 €
  4. 4

    Befreiung prüfen

    Kinder unter 18 Jahren sind generell befreit. Erwachsene mit Befreiungsausweis der Krankenkasse ebenfalls. Nachweis kopieren und archivieren.

    Befreiungsausweis prüfen
  5. 5

    Wirtschaftliche Aufzahlung separat behandeln

    Wählt die Patient:in ein Produkt über dem Festbetrag, zahlt sie die Differenz als wirtschaftliche Aufzahlung. Diese ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung.

    Schriftliche Vereinbarung nötig
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Häufige Fehler bei der Zuzahlung

Diese Fehler führen zu Problemen mit Patient:innen oder Krankenkassen.

  • 1

    Zuzahlung nicht eingezogen

    Das Sanitätshaus ist verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen. Verzicht auf die Zuzahlung ist ein Vertragsverstoß und kann sanktioniert werden.

  • 2

    Befreiungsausweis nicht geprüft

    Ohne Nachweis der Befreiung muss die Zuzahlung erhoben werden. Ein mündlicher Hinweis der Patient:in reicht nicht aus.

  • 3

    Zuzahlung und Aufzahlung verwechselt

    Die gesetzliche Zuzahlung (10 %, max. 10 Euro) und die wirtschaftliche Aufzahlung (Differenz zum Festbetrag) sind zwei verschiedene Dinge. Beides muss transparent erklärt werden.

  • 4

    Zuzahlung pro Rezept statt pro Produkt berechnet

    Die Zuzahlung wird pro Hilfsmittel berechnet, nicht pro Rezept. Werden zwei Toilettenhilfen auf einem Rezept verordnet, fällt die Zuzahlung zweimal an.

  • 5

    Quittung nicht ausgestellt

    Patient:innen brauchen die Quittung für die Steuererklärung und die Berechnung der Belastungsgrenze. Immer eine Quittung ausstellen.

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Zuzahlung nach Produktart (PG 33)

Rechenbeispiele für die gängigsten Toilettenhilfen.

ProduktartKassenpreis (Bsp.)ZuzahlungWirtsch. Aufzahlung
Sitzerhöhung ohne Armlehnen45 €5 € (Mindestbetrag)0 €
Sitzerhöhung mit Armlehnen90 €9 €0 €
Stützgestell freistehend80 €8 €0 €
Toilettenrollstuhl Standard280 €10 € (Höchstbetrag)0 €
Dusch-Toilettenstuhl fahrbar550 €10 € (Höchstbetrag)0 €
Premium-Sitzerhöhung (über Festbetrag)60 € (FB) + 40 € Aufpreis6 €40 €
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Praxistipp

Erklären Sie die Zuzahlung bereits im Beratungsgespräch, nicht erst bei der Abholung. Patient:innen reagieren verständnisvoller, wenn sie frühzeitig informiert werden. Bei der wirtschaftlichen Aufzahlung: Zeigen Sie immer auch das Festbetragsprodukt als Alternative.

Erstellen Sie ein kurzes Infoblatt zum Thema Zuzahlung und Belastungsgrenze, das Sie Patient:innen mitgeben können. Das spart wiederholte Erklärungen und gibt Sicherheit.

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Häufige Fragen aus der Praxis

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für die Zuzahlungsbefreiung?

2 % des jährlichen Bruttoeinkommens des Haushalts. Bei chronisch Kranken (Dauerbehandlung über 1 Jahr) liegt die Grenze bei 1 %. Alle Zuzahlungen des Kalenderjahres werden zusammengerechnet.

Muss ich bei einem Leih-Hilfsmittel auch Zuzahlung bezahlen?

Ja. Auch bei Leihversorgung fällt die gesetzliche Zuzahlung an. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Kassenpreises für die Leihe.

Kann ich die Zuzahlung von der Steuer absetzen?

Ja. Zuzahlungen zu Hilfsmitteln sind als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Bewahren Sie alle Quittungen auf.

Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Aufzahlung?

Die Zuzahlung ist gesetzlich vorgeschrieben (10 %, max. 10 Euro). Die wirtschaftliche Aufzahlung entsteht, wenn die Patient:in ein Produkt wählt, das über dem Festbetrag liegt. Beides wird vom Sanitätshaus einzogen.

Fällt bei Kindern auch eine Zuzahlung an?

Nein. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind generell von der Zuzahlung befreit. Das gilt für alle Hilfsmittel, auch Toilettenhilfen.

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