Praxiswissen · PG 50

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI

Manchmal ist nicht das Hilfsmittel das Problem, sondern die Wohnung. Passt das Pflegebett nicht durch die Tür, blockiert eine Schwelle den Rollstuhl oder ist die Dusche nicht erreichbar, hilft kein Pflegehilfsmittel — dann greift eine eigene Leistung der Pflegekasse: der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI, höchstens 4.180 Euro je Maßnahme. Diese Leistung wird regelmäßig mit der Hilfsmittelversorgung verwechselt, obwohl sie eigenen Voraussetzungen, einer eigenen Begründung und einem eigenen Antrag folgt.

Zielgruppe: Pflegende Angehörige und Fachpersonal im Sanitätshaus PG: PG 50 · Pflegebetten & Pflegehilfsmittel Lesezeit: ca. 9 Minuten Stand: August 2026
Kurzantwort

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind keine Pflegehilfsmittel, sondern eine eigene Leistung der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Der Zuschuss beträgt höchstens 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, ist der Gesamtzuschuss für eine Maßnahme auf 16.720 Euro begrenzt. Typische Maßnahmen sind Türverbreiterung, Schwellenabbau, barrierefreie Dusche und Treppenlift. Voraussetzung ist wie bei Pflegehilfsmitteln mindestens Pflegegrad 1; die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Der Betrag gilt je Maßnahme, nicht einmalig im Leben: Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, kann eine neue Maßnahme begründet sein. Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten zu stellen.

Quelle: Pflegehilfsmittelverzeichnis PG 50
01

Vom Bedarf zur Bewilligung

Der wichtigste Satz zuerst: Der Antrag gehört vor den Auftrag. Wer zuerst baut und danach beantragt, riskiert den gesamten Zuschuss.

  1. 1

    Das Hindernis dokumentieren, bevor es verschwindet

    Fotos, Maße, eine kurze Beschreibung der Pflegehandlung, die heute an der Bausubstanz scheitert: lichte Türbreite in Zentimetern, Schwellenhöhe, Wannenrandhöhe, Anzahl der Stufen. Nach dem Umbau ist dieser Zustand nicht mehr belegbar — und genau er ist die Begründung.

    Fotos und Maße vor dem Umbau
  2. 2

    Antrag bei der Pflegekasse stellen — vor Auftragserteilung

    Der Antrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI wird bei der Pflegekasse gestellt und kann formlos beginnen. Beschreiben Sie Pflegegrad, Hindernis, geplante Maßnahme und den Zweck: häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern, oder selbstständigere Lebensführung wiederherstellen. Lassen Sie den Eingang mit Datum bestätigen.

    Antrag vor Auftrag
  3. 3

    Kostenvoranschläge einholen und Maßnahmen sinnvoll fassen

    Legen Sie prüffähige Angebote bei. Überlegen Sie dabei, was zu einer Maßnahme gehört und was getrennt vorgehen kann: Weil der Höchstbetrag je Maßnahme gilt, hat der Zuschnitt wirtschaftliche Folgen. Sinnvoll zusammengehörige Arbeiten in einem Bad zu bündeln, ist richtig — sachlich getrennte Vorhaben künstlich zusammenzuziehen, verschenkt Zuschuss.

    Höchstbetrag gilt je Maßnahme
  4. 4

    Prüfung durch die Pflegekasse abwarten

    Die Pflegekasse prüft Notwendigkeit und Angemessenheit und kann dazu eine Begutachtung veranlassen; bei baulichen Vorhaben wird häufig die Wohnsituation angesehen. Beginnen Sie die Arbeiten erst nach der Entscheidung. Ein vorzeitiger Baubeginn ist der häufigste Grund, aus dem ein an sich berechtigter Zuschuss vollständig entfällt.

    Nicht vor der Entscheidung bauen
  5. 5

    Bei wesentlicher Verschlechterung erneut prüfen

    Der Betrag gilt je Maßnahme. Verschlechtert sich die Pflegesituation wesentlich — Verlust der Gehfähigkeit, neuer Rollstuhlbedarf, Wechsel in ein anderes Zimmer —, kann daraus eine neue Maßnahme mit neuem Zuschuss folgen. Beschreiben Sie im Folgeantrag ausdrücklich, was sich seit der ersten Maßnahme geändert hat und warum das damalige Ergebnis nicht mehr ausreicht.

    Neue Maßnahme braucht neue Begründung
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02

Die Abgrenzung, die Anträge rettet

Vier Verwechslungen zwischen Absatz 1 und Absatz 4 desselben Paragrafen. Jede führt regelmäßig zu einer Teilablehnung.

  • 1

    Pflegehilfsmittel oder Maßnahme? Fragen Sie, was zurückbleibt

    Ein Pflegehilfsmittel ist ein Gegenstand, der geliefert, meist geliehen und am Ende der Versorgung zurückgeholt wird. Eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme verändert die Wohnung dauerhaft und bleibt dort. Diese eine Frage — nehmen wir es wieder mit, oder bleibt es? — ordnet fast jeden Fall richtig zu.

  • 2

    Einlegerahmen ist Hilfsmittel, Türverbreiterung ist Maßnahme

    Beide lösen dasselbe Problem — das Bett soll nutzbar werden — auf zwei Wegen. Der Einlegerahmen bringt Verstellfunktionen in ein vorhandenes Bettgestell und ist ein Pflegehilfsmittel der Untergruppe 50.45.03. Die Türverbreiterung, damit ein Bett oder Rollstuhl überhaupt ins Zimmer kommt, ist eine Maßnahme nach Absatz 4. Derselbe Träger, zwei Leistungen, zwei Anträge.

  • 3

    Nicht beides in einen Antrag packen

    Bett und Badumbau in einem Schreiben führen in der Regel zur Bewilligung des einen und zur Ablehnung des anderen Teils, weil die Begründungen unterschiedlich aufgebaut sind. Stellen Sie zwei Vorgänge, am selben Tag, mit Verweis aufeinander. Das kostet fünf Minuten mehr und spart Wochen.

  • 4

    Kein Eigenanteil, aber auch keine Vollfinanzierung

    Der Eigenanteil von 10 % mit höchstens 25 Euro gehört zur Hilfsmittelversorgung und hat mit dem Zuschuss nichts zu tun. Beim Zuschuss gilt umgekehrt: Was über 4.180 Euro je Maßnahme hinausgeht, tragen die Versicherten. Wer beides vermischt, kalkuliert falsch — nach oben beim Hilfsmittel und nach unten beim Umbau.

03

Typische Maßnahmen

Vier Vorhaben, die den Kern der Leistung ausmachen — und die häufigsten Gründe, aus denen eine Versorgung mit einem Pflegebett oder Rollstuhl sonst am Wohnraum scheitert.

PunktWas giltHinweis
TürverbreiterungDer klassische Fall im Zusammenhang mit der PG 50: Das Pflegebett kommt in Teilen und wird im Zimmer montiert, aber ein Rollstuhl oder ein Lifter braucht dauerhaft eine ausreichende lichte Durchgangsbreite. Messen Sie jede Tür auf dem Weg — Wohnungstür, Flurtüren, Bad. Die engste Stelle bestimmt, ob eine Maßnahme nötig ist, und sie ist meistens nicht die Zimmertür, sondern die Badtür.Engste Stelle ist oft die Badtür
Schwellenabbau und BodenanpassungTürschwellen, Balkonaustritte und Höhensprünge zwischen Räumen sind Stolperkanten und Rollhindernisse gleichzeitig. Zum Vorhaben gehören häufig auch Bodenbeläge: Auf weichem Teppich sinken kleine Rollen ein, das Bett lässt sich nicht sauber ausrichten und ein Rollstuhl nicht mit vertretbarem Kraftaufwand schieben.Bodenbelag mitdenken
Barrierefreie DuscheDer Ersatz einer Wanne durch eine bodengleiche Dusche ist die häufigste größere Maßnahme. Sie erleichtert die Pflege unmittelbar, weil das Heben über den Wannenrand entfällt — die Bewegung, die in der häuslichen Pflege am häufigsten zu Rückenschäden führt. Prüfen Sie zugleich Türbreite, Wendekreis und Sitzmöglichkeit, damit nicht zwei Maßnahmen nacheinander nötig werden.Heben über den Wannenrand entfällt
TreppenliftEin Treppenlift kommt in Betracht, wenn Wohnräume, Schlafzimmer oder Bad über ein Geschoss verteilt sind und die Treppe nicht mehr überwunden wird. Wichtige Abgrenzung: Der Treppenlift ist eine bauliche Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Treppenfahrzeuge und Rampensysteme sind dagegen keine Pflegehilfsmittel der PG 50 — prüfen Sie deren Einordnung gesondert, bevor Sie sie in einen Antrag aufnehmen.Bauliche Maßnahme, kein Pflegehilfsmittel
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Eine eigene Leistung, kein Pflegehilfsmittel

Vier Merkmale trennen den Zuschuss nach Absatz 4 von der Hilfsmittelversorgung nach Absatz 1. Wer sie kennt, stellt den richtigen Antrag beim ersten Versuch.

Höchstens 4.180 Euro je Maßnahme

Der Zuschuss ist auf 4.180 Euro je Maßnahme begrenzt. Bezugsgröße ist also die Maßnahme, nicht das Kalenderjahr und nicht das Leben. Kosten oberhalb des Betrags tragen die Versicherten, weshalb Kostenvoranschläge und die Reihenfolge mehrerer Vorhaben wirtschaftlich bedeutsam sind: Was zu einer Maßnahme zusammengefasst wird, teilt sich einen Höchstbetrag. § 40 Abs. 4 SGB XI

16.720 Euro bei mehreren Anspruchsberechtigten

Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, ist der Gesamtzuschuss für eine Maßnahme auf 16.720 Euro begrenzt. Das ist der Fall in Pflege-Wohngemeinschaften und in Haushalten, in denen zwei pflegebedürftige Personen zusammenleben — etwa ein Ehepaar mit jeweils eigenem Pflegegrad. Die Konstellation gehört ausdrücklich in den Antrag, sonst wird nur mit dem Einzelbetrag gerechnet. Gemeinsame Wohnung, eine Maßnahme

Zuschuss, nicht Sachleistung

Anders als beim Pflegehilfsmittel liefert die Pflegekasse nichts und leiht nichts. Sie beteiligt sich an den Kosten einer Maßnahme, die die Versicherten in Auftrag geben. Es gibt hier folglich weder eine leihweise Überlassung noch den Eigenanteil von 10 % mit höchstens 25 Euro — beides sind Regeln der Hilfsmittelversorgung nach § 40 Abs. 1 und 3 SGB XI und gelten für den Zuschuss nicht. Kein Eigenanteil, keine Leihe

Voraussetzung: Pflegegrad 1 und ein klarer Zweck

Es gilt dieselbe Eintrittsschwelle wie bei Pflegehilfsmitteln: mindestens Pflegegrad 1. Inhaltlich muss die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Beschreiben Sie deshalb nicht das Bauvorhaben, sondern die Situation davor und danach: welche Pflegehandlung heute an der Bausubstanz scheitert. Situation beschreiben, nicht das Gewerk

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Häufige Fragen aus der Praxis

Wie hoch ist der Zuschuss für einen Wohnungsumbau?

Nach § 40 Abs. 4 SGB XI höchstens 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, ist der Gesamtzuschuss für eine Maßnahme auf 16.720 Euro begrenzt — relevant in Pflege-Wohngemeinschaften und bei Ehepaaren mit jeweils eigenem Pflegegrad. Bezugsgröße ist die Maßnahme, nicht das Jahr: Der Betrag steht nicht einmalig im Leben zu. Kosten oberhalb der Grenze tragen die Versicherten selbst, weshalb der Zuschnitt der Maßnahme und prüffähige Kostenvoranschläge wirtschaftlich bedeutsam sind.

Was zählt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?

Bauliche und technische Veränderungen der Wohnung, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Typisch sind Türverbreiterung, Schwellenabbau samt Bodenanpassung, der Umbau zu einer barrierefreien Dusche und ein Treppenlift. Merkhilfe für die Zuordnung: Eine Maßnahme bleibt in der Wohnung, ein Pflegehilfsmittel wird geliefert, meist geliehen und am Ende der Versorgung zurückgeholt.

Ist ein Treppenlift ein Pflegehilfsmittel?

Nein. Der Treppenlift wird fest im Treppenhaus montiert und ist deshalb eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI, kein Pflegehilfsmittel der PG 50. Damit gelten der Zuschuss von höchstens 4.180 Euro je Maßnahme und ein eigener Antrag — nicht die Regeln der Hilfsmittelversorgung mit vorrangiger Leihe und Eigenanteil. Ebenfalls nicht in der PG 50 enthalten sind Treppenfahrzeuge und Rampensysteme; ihre Einordnung ist gesondert zu prüfen, bevor eine Zusage gemacht wird.

Kann ich den Zuschuss ein zweites Mal bekommen?

Ja, weil der Betrag je Maßnahme gilt und nicht einmalig zusteht. Voraussetzung für einen erneuten Zuschuss ist eine wesentliche Verschlechterung der Pflegesituation — etwa der Verlust der Gehfähigkeit, ein neu entstandener Rollstuhlbedarf oder der Wechsel des Pflegezimmers —, die eine weitere Maßnahme erforderlich macht. Begründen Sie im Folgeantrag ausdrücklich, was sich seit der ersten Maßnahme geändert hat und warum das damalige Ergebnis nicht mehr ausreicht. Eine bloße Erweiterung derselben Absicht ohne Veränderung der Situation trägt keinen zweiten Antrag.

Darf ich mit dem Umbau beginnen, bevor die Pflegekasse entschieden hat?

Besser nicht — das ist der häufigste Grund, aus dem ein berechtigter Zuschuss vollständig entfällt. Die Pflegekasse prüft Notwendigkeit und Angemessenheit und kann dazu die Wohnsituation ansehen; nach einem abgeschlossenen Umbau ist der Ausgangszustand nicht mehr beurteilbar. Halten Sie diese Reihenfolge ein: Hindernis mit Fotos und Maßen dokumentieren, Antrag stellen und Eingang mit Datum bestätigen lassen, prüffähige Kostenvoranschläge nachreichen, Entscheidung abwarten, dann beauftragen. Nur bei akuter Gefahr im Verzug lohnt es, die Ausnahme vorher telefonisch mit der Pflegekasse zu klären und das Gespräch zu dokumentieren.

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