Produktart-Guide · Rollstühle mit Sitzkantelung

Rollstühle mit Sitzkantelung – Ratgeber & Übersicht

Diese Untergruppe verwirrt regelmäßig, weil Rollstühle sonst in der Produktgruppe 18 liegen. Der Unterschied ist keine Formalie, sondern eine Zweckbestimmung: Dient die Kantelung dem Ausgleich einer Behinderung — also der Mobilität —, ist es ein Hilfsmittel der Produktgruppe 18 nach SGB V. Dient sie der Erleichterung der Pflege, weil eine Person ohne Positionswechsel nicht sitzen kann, ist es ein Pflegehilfsmittel der PG 50 nach § 40 SGB XI. Diese Zuordnung entscheidet, welche Kasse zahlt und welchen Weg der Antrag nimmt. Ausgelöst wird die Versorgung hier durch einen Antrag bei der Pflegekasse ab Pflegegrad 1.

Produktgruppe: PG 50 · Pflegebetten & Pflegehilfsmittel Lesezeit: ca. 10 Minuten Stand: August 2026 Zielgruppe: Fachpersonal & Patient:innen
Kurzantwort

Rollstühle mit Sitzkantelung (50.45.07) kippen die gesamte Sitzeinheit nach hinten, ohne den Hüftwinkel zu öffnen. Sie stehen im Pflegehilfsmittelverzeichnis, weil die Kantelung hier der Erleichterung der Pflege dient — die Position wird gewechselt, ohne die Person umzusetzen. Zuständig ist damit die Pflegekasse: Ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch, wenn der Stuhl die Pflege erleichtert, die Beschwerden lindert oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht (§ 40 SGB XI); Auslöser ist ein Antrag, der formlos gestellt werden kann. Steht dagegen der Behinderungsausgleich im Vordergrund, also die Fähigkeit, sich fortzubewegen, gehört die Versorgung in die Produktgruppe 18 und läuft über die Krankenkasse nach SGB V. Drei Ausführungen sind besetzt: Schieberollstuhl mit manueller Sitzverstellung, Rollstuhl mit elektromotorischen Verstellungen und Greifreifenrollstuhl mit manueller Sitzverstellung. Der Eigenanteil beträgt 10 % der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, auch bei leihweiser Überlassung; unter 18 Jahren entfällt er.

Quelle: Pflegehilfsmittelverzeichnis PG 50
01

Typen von Rollstühle mit Sitzkantelung im Überblick

Rollstühle mit Sitzkantelung werden nach ihrer Wirkungsweise unterschieden. Entscheidend für die Auswahl sind Indikation, Heilungsphase und das gewünschte Aktivitätsniveau.

TypWirkungTypische IndikationHMV-Untergruppe
Schieberollstuhl mit Sitzkantelung und manueller Sitzverstellung
Von der Begleitperson geschobener Stuhl ohne Greifreifen, dessen Sitzeinheit über Hebel, Gasfeder oder Spindel gekantelt wird. Der Kippbereich liegt modellabhängig meist bei etwa 20 bis 30 Grad, häufig kombiniert mit verstellbarer Rückenlehne und hochschwenkbaren Beinstützen. Bedient wird von hinten, die Person im Stuhl kann die Verstellung nicht selbst auslösen.
Verlagert das Körpergewicht von Sitzbein und Steißbein auf Rücken und Schulterbereich und stabilisiert den Oberkörper gegen das Nach-vorn-Rutschen. Die Pflegeperson erreicht damit einen Positionswechsel ohne Transfer — genau darin liegt die Pflegeerleichterung, die diese Versorgung in die PG 50 stellt.Fehlende oder unzureichende Rumpfkontrolle bei vollständig fremdbewegter Mobilität: fortgeschrittene Demenz, schwere Mehrfachbehinderung, fortgeschrittene neurologische Erkrankung, palliative Situation mit mehrstündiger Sitzzeit außerhalb des Bettes.50.45.07.0
Rollstuhl mit elektromotorischen Verstellungen
Ausführung, bei der Kantelung und meist auch Rückenlehne und Beinstützen elektromotorisch über einen Handschalter oder ein Bedienteil verstellt werden, mit Akku und Ladegerät. Aufwendigere Sitzeinheit, höheres Eigengewicht, größerer Platzbedarf. Der Antrieb betrifft die Verstellung — nicht zwingend die Fortbewegung.
Erlaubt häufige, fein dosierte Positionswechsel, auch mehrmals pro Stunde und ohne körperlichen Krafteinsatz der Pflegeperson. Wo eine manuelle Verstellung faktisch unterbleibt, weil sie zu schwer oder zu umständlich ist, wird der Positionswechsel hier tatsächlich durchgeführt — das ist der pflegerische Unterschied.Hoher Positionswechselbedarf über den Tag, hohes Körpergewicht, das manuelles Kanteln unsicher macht, oder eine pflegende Person, die die manuelle Verstellung körperlich nicht leisten kann. Ebenso bei erhaltener Bedienfähigkeit, wenn die Person die Verstellung selbst auslösen soll.50.45.07.1
Greifreifenrollstuhl mit Sitzkantelung und manueller Sitzverstellung
Ausführung mit Greifreifen, die von der Person selbst angetrieben werden kann, ergänzt um eine manuell verstellbare, kantelbare Sitzeinheit. Die Kantelung verändert dabei die Sitzposition relativ zu den Antriebsrädern und damit die Reichweite zum Greifreifen — je stärker gekantelt, desto schlechter der Antrieb.
Erhält die Selbstbewegung, solange die Person im aufrechten Bereich sitzt, und ermöglicht dennoch Entlastungsphasen in gekantelter Position. Der Stuhl deckt damit zwei Situationen ab: aktive Phasen am Greifreifen und Ruhephasen mit entlastetem Sitz.Restaktivität mit Antriebsfähigkeit, aber begrenzter Sitztoleranz: Multiple Sklerose, inkomplette Querschnittlähmung, fortgeschrittene Herz- oder Lungenerkrankung mit Belastungsgrenze. Wenn die Fortbewegung im Vordergrund steht, ist zu prüfen, ob die Versorgung nicht in die Produktgruppe 18 nach SGB V gehört.50.45.07.2
Zubehör, Zuschläge und Instandhaltung
Kopfstützen, Abduktionskeile, Rumpfpelotten, Therapietische, angepasste Beinstützen sowie Reparatur und Wartung führt das Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht in 50.45.07, sondern in den übergreifenden Abrechnungspositionen 50.99.99 (.0 Zubehör, .2 Zuschläge und Zusätze, .3 Reparaturen, .4 Wartungen).
Ohne Kopfstütze ist eine gekantelte Position nicht sicher, weil der Kopf ohne Abstützung nach hinten oder zur Seite fällt. Zubehör entscheidet damit häufig darüber, ob die Kantelung im Alltag überhaupt genutzt wird — nicht der Stuhl allein.Jede Versorgung mit relevantem Kippwinkel braucht eine geprüfte Kopf- und Rumpfabstützung. Zusätzlich bei Sondermaßen, nachträglichem Zubehörbedarf, fälliger Wartung oder Reparatur am Leihgerät; bei Leihgeräten trägt die Pflegekasse Wartung und Instandsetzung ohne erneuten Eigenanteil.50.99.99.0

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02

Aufbau und Wirkprinzip — Rollstühle mit Sitzkantelung

Rollstühle mit Sitzkantelung: Mehrere funktionale Elemente bestimmen zusammen Lagerung, Transfer und pflegerisches Arbeiten.

Kantelung ist nicht Rückenverstellung — der Unterschied ist der Hüftwinkel

Bei der Sitzkantelung kippt die gesamte Sitzeinheit als Ganzes nach hinten: Sitzfläche und Rückenlehne behalten ihren Winkel zueinander, der Hüftwinkel bleibt unverändert. Bei der Rückenverstellung öffnet sich dagegen der Winkel zwischen Sitz und Rücken. Das klingt nach einer Nuance und ist im Alltag der entscheidende Unterschied: Die geöffnete Rückenlehne verlängert die Strecke zwischen Becken und Schulter, der Rumpf rutscht relativ zum Rückenpolster nach unten, und es entstehen Scherkräfte an Kreuzbein und Steißbein — genau dort, wo Druckschäden entstehen. Die Kantelung vermeidet das, weil sich innerhalb der Sitzeinheit nichts verschiebt. Deshalb wird gekantelt, wenn entlastet werden soll, und die Rückenlehne nur geöffnet, wenn eine flachere Position medizinisch gewollt ist. Beides zusammen erst kanteln, dann öffnen.

Pflegeerleichterung oder Behinderungsausgleich — daran hängt die Zuständigkeit

Die Zweckbestimmung entscheidet über den Kostenträger. Steht die Erleichterung der Pflege im Vordergrund — die Person kann ohne regelmäßigen Positionswechsel nicht sitzen, und der Wechsel soll ohne Transfer möglich sein —, ist es ein Pflegehilfsmittel der PG 50 nach § 40 SGB XI, zuständig ist die Pflegekasse, Auslöser ist ein Antrag ab Pflegegrad 1. Steht der Ausgleich einer Behinderung im Vordergrund, also die Fähigkeit zur Fortbewegung und zur Teilnahme am täglichen Leben, gehört die Versorgung in die Produktgruppe 18 und läuft über die Krankenkasse nach SGB V mit ärztlicher Verordnung. Praktisch heißt das: Wer selbst fährt und den Stuhl zur Mobilität braucht, wird in der Regel über die Produktgruppe 18 versorgt; wer geschoben wird und dessen Sitzposition gewechselt werden muss, damit Pflege und Aufenthalt außerhalb des Bettes gelingen, gehört in die PG 50. Formulieren Sie den Zweck im Antrag ausdrücklich — bei unklarer Zweckbestimmung wird der Vorgang zwischen den Trägern hin- und hergeschoben, und das kostet Wochen.

Fünf Maße, die vor dem Antrag feststehen müssen

Sitzbreite am Becken im Sitzen gemessen, mit Zugabe für Kleidung, aber nicht zu großzügig: Ein zu breiter Sitz lässt den Rumpf zur Seite kippen und macht jede Kantelung unsicher. Sitztiefe vom Rücken bis zwei bis drei Querfinger vor der Kniekehle, sonst drückt die Vorderkante die Kniekehle ab. Unterschenkellänge für die Höhe der Fußstützen, damit die Oberschenkel aufliegen und das Gewicht nicht auf den Sitzbeinhöckern konzentriert bleibt. Rückenhöhe passend zur Rumpfkontrolle — bei geplanter Kantelung reicht sie bis über die Schultern, sonst fehlt in der Kippposition die Abstützung. Und der Kippbereich selbst: Welcher Winkel wird gebraucht, und wie viel freier Raum entsteht dabei hinter dem Stuhl? Alle fünf Werte an der Person nehmen, nicht aus der letzten Versorgung übernehmen.

Kippsicherheit, Platzbedarf und Transfer

Beim Kanteln wandert der Schwerpunkt nach hinten. Modelle mit fester Radposition haben dafür eine definierte Grenze; bei größeren Winkeln gehören Sicherheitsräder oder eine veränderte Radstellung dazu. Prüfen Sie die Kippsicherheit mit der tatsächlich versorgten Person und in der maximal genutzten Position, nicht am leeren Stuhl. Zweitens der Raum: Gekantelt braucht der Stuhl hinten deutlich mehr Platz, und die Beinstützen schwenken nach vorn aus — in schmalen Flurbereichen und an Türen ist das der Grund, warum die Funktion im Alltag nicht genutzt wird. Drittens der Transfer: In gekantelter Position ist kein Transfer möglich, der Stuhl muss zuvor in die aufrechte Position zurück. Bei Nutzung eines Lifters die Zugänglichkeit unter dem Sitz prüfen. Bremsen vor jedem Verstellen feststellen.

Kantelung ist Entlastung, aber keine vollständige Dekubitusprophylaxe

Der Positionswechsel senkt den Druck über Sitzbein und Steißbein und verteilt ihn auf eine größere Fläche — das ist wirksam, aber es ersetzt keine Sitzunterlage. Antidekubitus-Sitzkissen liegen in der Produktgruppe 11 und damit in einem anderen Rechtskreis: Sie sind ein Hilfsmittel nach SGB V, laufen über die Krankenkasse und werden ärztlich verordnet. Der Stuhl kommt also von der Pflegekasse, das druckverteilende Kissen darin von der Krankenkasse nach SGB V — zwei Träger, zwei Verfahren. Wer beides in einen Antrag packt, bekommt für den falsch adressierten Teil eine Ablehnung und beginnt dort von vorn. Fachlich gehören außerdem dazu: festgelegte Sitzzeiten, ein Intervall für den Positionswechsel, tägliche Hautinspektion an Kreuzbein und Sitzbein und die Prüfung, ob die Kantelung überhaupt genutzt wird.

Ziel: Sichere Lagerung und rückenschonende Pflege

Die Betthöhe entscheidet über rückenschonendes Arbeiten. Als Richtwert liegt die Arbeitshöhe für Pflegende auf Höhe der Handgelenke bei aufrechtem Stand.

03

Häufige Indikationen

Die folgenden Diagnosen führen in der Praxis am häufigsten zu einer Bewilligung. Die Auswahl des Bettentyps hängt von Schweregrad, Heilungsphase und Aktivitätsniveau ab.

  • Fehlende Rumpfkontrolle mit Herunterrutschen im SitzDie Kernindikation. Wer im Sitzen nach vorn rutscht oder zur Seite kippt, sitzt nicht sicher und nicht schmerzfrei. Die Kantelung (50.45.07.0) hält den Rumpf über die Schwerkraft am Rückenpolster, ohne den Hüftwinkel zu öffnen und damit Scherkräfte zu erzeugen.
  • Mehrstündige Sitzzeit außerhalb des BettesSitzen ist Teilhabe und wirkt gegen Pneumonie und Kontrakturen — aber nur, wenn die Position gewechselt wird. Die Kantelung ermöglicht diesen Wechsel ohne Transfer und damit ohne Hebeleistung der Pflegeperson; darin liegt die Pflegeerleichterung, die den Anspruch begründet.
  • Kreislaufinstabilität und orthostatische DysregulationBei Blutdruckabfall im Sitzen bringt die gekantelte Position den Oberkörper zurück, ohne die Person umsetzen zu müssen. Der Wechsel gelingt in Sekunden statt in Minuten — bei elektromotorischer Verstellung (50.45.07.1) auch mehrmals stündlich.
  • Spastik und StreckmusterEin einschießendes Streckmuster schiebt die Person aus dem Sitz. Die gekantelte Position wirkt der Streckung entgegen und erhält die Sitzhaltung; sie muss aber mit Kopf- und Rumpfabstützung kombiniert werden, sonst wird die Position nicht gehalten.
  • Dekubitusrisiko am Sitz — mit klarer AbgrenzungDie Kantelung entlastet Sitzbein und Steißbein, ersetzt jedoch keine druckverteilende Unterlage. Antidekubitus-Sitzkissen gehören zur Produktgruppe 11 nach SGB V und werden ärztlich verordnet. Beide Wege parallel führen, nicht in einem Antrag mischen.
04

Versorgungsweg — vom Antrag bis zur Einweisung

Der typische Weg vom festgestellten Pflegebedarf bis zur fertig angepassten Rollstühle mit Sitzkantelung dauert in Deutschland zwischen 3 und 14 Tagen.

  1. 1

    Bedarf erkennen und den Zweck festlegen

    Zuerst die Zweckbestimmung klären, weil sie den Kostenträger bestimmt: Geht es um die Erleichterung der Pflege durch Positionswechsel ohne Transfer, oder um den Ausgleich einer Behinderung, also um Fortbewegung? Ersteres ist PG 50 und Sache der Pflegekasse, Letzteres gehört in die Produktgruppe 18 nach SGB V. Dann konkret beschreiben, was ohne Kantelung nicht gelingt: sicheres Sitzen über die nötige Zeit, Positionswechsel ohne Umsetzen, Toleranz gegenüber Kreislaufreaktionen. Dazu die Maße: Sitzbreite, Sitztiefe, Unterschenkellänge, Rückenhöhe, benötigter Kippwinkel, Körpergewicht, Türbreiten und Platz hinter dem Stuhl. Eine ärztliche Empfehlung kann den Antrag stützen, ist aber keine Voraussetzung.

    Zeitaufwand: 30-45 Min.
  2. 2

    Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Der Antrag geht an die Pflegekasse und kann formlos gestellt werden, auch telefonisch. Eine Pflegefachkraft oder das Sanitätshaus kann ihn vorbereiten. Entscheidend ist die Begründung nach § 40 SGB XI: Der Stuhl erleichtert die Pflege, lindert die Beschwerden oder ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung. Bei dieser Untergruppe muss zusätzlich die Pflegeerleichterung ausdrücklich benannt werden — Positionswechsel ohne Transfer, entlastete Sitzhaltung, verlängerte Sitzzeit außerhalb des Bettes. Fehlt dieser Absatz, wird der Vorgang als Rollstuhlversorgung gelesen und an den anderen Rechtskreis verwiesen. Bei Bedarf kann die Pflegekasse nach § 18 SGB XI eine Begutachtung veranlassen.

    Formlos möglich, auch telefonisch
  3. 3

    Bewilligung abwarten und Abgabeform klären

    Die Pflegekasse bewilligt und entscheidet zugleich über die Abgabeform. Technische Pflegehilfsmittel sollen in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden; wer die Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten in vollem Umfang selbst. Die elektromotorische Ausführung (50.45.07.1) wird in der Regel gesondert begründet: Warum genügt die manuelle Verstellung nicht — Häufigkeit des Positionswechsels, Körpergewicht, körperliche Leistungsfähigkeit der pflegenden Person. Notwendiges Zubehör wie Kopfstütze und Rumpfabstützung im selben Vorgang klären, nicht nachträglich.

    Leihe hat gesetzlichen Vorrang
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    Lieferung, Anpassung und Sitzprobe

    Angepasst wird an der Person, nicht im Lager. Bei der Übergabe prüfen: Sitzbreite ohne seitliches Kippen, Sitztiefe mit zwei bis drei Querfingern Freiraum vor der Kniekehle, Fußstützenhöhe mit aufliegenden Oberschenkeln, Rückenhöhe über den Schultern für die Kippposition, Kopfstütze so eingestellt, dass der Kopf in maximaler Kantelung getragen wird. Danach die Kippsicherheit mit der Person und im maximal genutzten Winkel prüfen, den Platzbedarf hinten und den Bewegungsraum der Beinstützen an den tatsächlichen Türen und Wegen. Bei Geräten aus dem Wiedereinsatz gehören Aufbereitungs- und Hygienenachweis dazu.

    Zeitaufwand: 60-90 Min.
  5. 5

    Einweisung und Übergabe dokumentieren

    Eingewiesen wird jeder, der bedient: Angehörige und Pflegedienst. Inhalte sind Bremsen vor jedem Verstellen, Reihenfolge erst kanteln, dann Rückenlehne öffnen, maximal freigegebener Kippwinkel, Rückkehr in die aufrechte Position vor jedem Transfer, bei elektromotorischen Modellen Laden des Akkus, Sperrfunktion und Verhalten bei leerem Akku. Legen Sie ein Intervall für den Positionswechsel und eine tägliche Hautinspektion an Kreuzbein und Sitzbein fest. Einweisung mit Unterschrift dokumentieren, Seriennummer und Übergabedatum festhalten, weil das Gerät als Leihgabe Eigentum der Pflegekasse bleibt.

    Zeitaufwand: 25-40 Min.
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Abrechnung und Kosten

Grundlage jeder Abrechnung ist der Vertrag zwischen Leistungserbringer und Pflegekasse. Die folgenden Werte sind Orientierungswerte — verbindliche Preise ergeben sich aus den Kassenverträgen.

BettentypHMV-Nr. (Beispiel)Richtwert GKVZuzahlungGenehmigungspflicht
Schieberollstuhl mit Sitzkantelung, manuelle Verstellung50.45.07.0900 - 2.400 €10 % (max. 25 €)Ja, mit Begründung der Pflegeerleichterung
Rollstuhl mit elektromotorischen Verstellungen50.45.07.13.500 - 9.500 €10 % (max. 25 €)Ja, gesonderte Begründung des Antriebs
Greifreifenrollstuhl mit Sitzkantelung, manuelle Verstellung50.45.07.21.300 - 3.200 €10 % (max. 25 €)Ja, Zweckbestimmung ausdrücklich benennen
Zubehör (Kopfstütze, Rumpfpelotten, Therapietisch)50.99.99.0nach Aufwand10 % (max. 25 €)Ja, im Rahmen der Hauptversorgung
Wartung und Reparatur (Leihgerät)50.99.99.4nach AufwandKeine (Wartung und Reparatur)Über die Pflegekasse abgewickelt

Hinweis zum Eigenanteil

Versicherte unter 18 Jahren zahlen keinen Eigenanteil. Die Pflegekasse kann zur Vermeidung von Härten ganz oder teilweise befreien. Wer die vorrangige leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten in vollem Umfang selbst.

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Häufige Fragen

Warum liegt ein Rollstuhl in der PG 50 und nicht in der Produktgruppe 18?

Weil die Zweckbestimmung entscheidet, nicht die Produktform. Dient die Sitzkantelung der Erleichterung der Pflege — die Person kann ohne regelmäßigen Positionswechsel nicht sitzen, und dieser Wechsel soll ohne Umsetzen möglich sein —, ist es ein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Zuständig ist dann die Pflegekasse, Auslöser ist ein Antrag ab Pflegegrad 1. Dient der Stuhl dagegen dem Ausgleich einer Behinderung, also der Fortbewegung und der Teilnahme am täglichen Leben, gehört er in die Produktgruppe 18 und läuft über die Krankenkasse nach SGB V mit ärztlicher Verordnung. Als Orientierung: Wer selbst fährt und Mobilität braucht, wird meist über die Produktgruppe 18 versorgt; wer geschoben wird und dessen Sitzposition gewechselt werden muss, damit Pflege und Aufenthalt außerhalb des Bettes gelingen, gehört in die PG 50. Schreiben Sie den Zweck ausdrücklich in den Antrag — bei unklarer Zweckbestimmung wandert der Vorgang zwischen den Trägern, und das kostet Wochen.

Was ist der Unterschied zwischen Sitzkantelung und Rückenverstellung?

Bei der Kantelung kippt die gesamte Sitzeinheit nach hinten; Sitzfläche und Rückenlehne behalten ihren Winkel zueinander, der Hüftwinkel bleibt unverändert. Bei der Rückenverstellung öffnet sich der Winkel zwischen Sitz und Rücken. Praktisch ist das der Unterschied zwischen Entlastung und Rutschen: Die geöffnete Rückenlehne verlängert die Strecke zwischen Becken und Schulter, der Rumpf verschiebt sich gegen das Polster, und an Kreuzbein und Steißbein entstehen Scherkräfte — dort, wo Druckschäden beginnen. Die Kantelung vermeidet das, weil sich innerhalb der Sitzeinheit nichts verschiebt. Regel für den Alltag: zum Entlasten kanteln, die Rückenlehne nur öffnen, wenn eine flachere Position gewollt ist — und wenn beides, dann erst kanteln, dann öffnen.

Ersetzt die Kantelung ein Antidekubitus-Sitzkissen?

Nein. Der Positionswechsel senkt den Druck über Sitzbein und Steißbein und verteilt ihn auf eine größere Fläche — wirksam, aber keine Sitzunterlage. Antidekubitus-Sitzkissen liegen in der Produktgruppe 11 und damit in einem anderen Rechtskreis: Sie sind Hilfsmittel nach SGB V, laufen über die Krankenkasse und werden ärztlich verordnet. Der Stuhl kommt also von der Pflegekasse, das druckverteilende Kissen darin von der Krankenkasse nach SGB V. Zwei Träger, zwei Verfahren — wer beides in einen Antrag schreibt, erhält für den falsch adressierten Teil eine Ablehnung und beginnt dort von vorn. Dazu gehören außerdem festgelegte Sitzzeiten, ein Intervall für den Positionswechsel und die tägliche Hautinspektion.

Wann ist die elektromotorische Ausführung begründet?

Wenn die manuelle Verstellung im Alltag nicht durchgeführt wird oder nicht sicher durchgeführt werden kann. Drei Begründungen tragen: Häufigkeit — der Positionswechsel ist mehrmals pro Stunde nötig und wird manuell erfahrungsgemäß unterlassen; Körpergewicht — das manuelle Kanteln wird für die pflegende Person unsicher; Leistungsfähigkeit der Pflegeperson — sie kann die Verstellung körperlich nicht leisten, etwa bei eigener Rückenerkrankung. Ein vierter Grund ist die Selbstbedienung: Kann die Person die Verstellung selbst auslösen, gewinnt sie Selbstständigkeit. Schreiben Sie diese Punkte konkret in den Antrag, denn die Ausführung 50.45.07.1 kostet ein Mehrfaches der manuellen und wird ohne gesonderte Begründung nicht bewilligt. Zusätzlich einplanen: Akkuladung, höheres Eigengewicht und größerer Platzbedarf.

Wie hoch ist der Eigenanteil und muss ich den Stuhl leihen?

Der Eigenanteil beträgt 10 % der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten an die abgebende Stelle — und er fällt auch bei leihweiser Überlassung an. Versicherte unter 18 Jahren zahlen nichts; zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse ganz oder teilweise befreien. Zur Abgabeform sagt das Gesetz: Technische Pflegehilfsmittel sollen in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden. Lehnen Versicherte die Leihe ohne zwingenden Grund ab, tragen sie die Kosten in vollem Umfang selbst — bei einer elektromotorischen Ausführung ist das die teuerste Fehlentscheidung dieser Untergruppe. Ein zwingender Grund ist etwa ein Bedarf, den kein Leihgerät deckt, nicht der Wunsch nach einem neuen Gerät. Wartung und Instandsetzung des Leihgeräts trägt die Pflegekasse ohne erneuten Eigenanteil.

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