Praxiswissen · PG 50

Pflegehilfsmittelnummern der PG 50 richtig lesen

Eine Pflegehilfsmittelnummer ist keine Artikelnummer, sondern eine Adresse: Sie sagt, in welcher Produktgruppe ein Hilfsmittel liegt, an welchem Anwendungsort, in welcher Untergruppe und schließlich in welcher Produktart. Wer diese vier Ebenen liest, erkennt in Sekunden, ob ein Bedarf überhaupt in die PG 50 gehört — und damit, ob die Pflegekasse der richtige Adressat ist. Die PG 50 ist dabei angenehm überschaubar: Alles liegt unter dem Anwendungsort 50.45, plus die Abrechnungspositionen unter 50.99.99.

Zielgruppe: Fachpersonal im Sanitätshaus PG: PG 50 · Pflegebetten & Pflegehilfsmittel Lesezeit: ca. 8 Minuten Stand: August 2026
Kurzantwort

Die Nummern des Pflegehilfsmittelverzeichnisses sind hierarchisch aufgebaut: Produktgruppe · Anwendungsort · Untergruppe · Produktart. In 50.45.01.1 steht also die 50 für die Produktgruppe „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege", die 45 für den Anwendungsort, die 01 für die Untergruppe „Pflegebetten" und die abschließende 1 für die Produktart „Pflegebetten, motorisch verstellbar". Die gesamte PG 50 liegt unter dem Anwendungsort 50.45 — es gibt keine Untergruppen 50.46, 50.47 oder 50.48. Besetzt sind 50.45.01 bis 50.45.04 sowie 50.45.06, 50.45.07 und 50.45.09; dazu kommen die Abrechnungspositionen unter 50.99.99. Die Nummern des SGB XI sind ein eigenes Ordnungssystem — sie sind nicht mit den Produktgruppen der Krankenkasse nach SGB V identisch, auch wenn beide gleich aussehen.

Quelle: Pflegehilfsmittelverzeichnis PG 50
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Eine Nummer in vier Schritten lesen

Am Beispiel 50.45.01.5 — dem Niedrigpflegebett. Lesen Sie von links nach rechts, jede Ebene verengt die vorherige.

  1. 1

    Erste Ebene: die Produktgruppe

    Die 50 steht für die Produktgruppe „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege". Sie ist das eigentlich entscheidende Zeichen, weil sie den Rechtskreis mitteilt: Alles, was mit 5 beginnt, liegt im Pflegehilfsmittelverzeichnis nach SGB XI und damit bei der Pflegekasse. Beginnt eine Nummer mit 11, 18 oder 33, sprechen Sie über Hilfsmittel der Krankenkasse nach SGB V — anderer Träger, anderes Verfahren.

    50 = SGB XI, Pflegekasse
  2. 2

    Zweite Ebene: der Anwendungsort

    Die 45 bezeichnet den Anwendungsort. In der PG 50 ist dieser Schritt praktisch eine Konstante: Sämtliche Produktarten liegen unter 50.45. Wenn Ihnen eine Nummer wie 50.46.xx oder 50.48.xx begegnet, ist sie falsch — diese Anwendungsorte sind laut Fortschreibung nicht besetzt. Einzige Ausnahme außerhalb der 45 ist die 99 für Abrechnungspositionen.

    Alles unter 50.45
  3. 3

    Dritte Ebene: die Untergruppe

    Die 01 benennt die Untergruppe, hier „Pflegebetten". Auf dieser Ebene entscheidet sich, worüber Sie fachlich sprechen: Bett, Zubehör, Bettzurichtung, Tisch, Sitzhilfe, Rollstuhl mit Sitzkantelung oder Lagekorrekturhilfe. Achten Sie auf die Lücken: 50.45.05 und 50.45.08 sind nicht besetzt. Eine Nummer mit diesen Stellen ist entweder ein Tippfehler oder aus einer alten Liste übernommen.

    05 und 08 sind nicht besetzt
  4. 4

    Vierte Ebene: die Produktart

    Die abschließende 5 steht für die Produktart „Niedrigpflegebetten" innerhalb der Untergruppe Pflegebetten. Diese Ebene trägt die Begründung: Sie unterscheidet das Standardbett (.1) vom Kinderbett (.2), von der Ausführung mit erhöhter Tragfähigkeit (.3), von der Sitz- und Aufrichtfunktion (.4) und vom Niedrigpflegebett (.5). Ein Antrag, der nur die Untergruppe nennt, lässt der Pflegekasse die Wahl der Ausführung.

    Produktart = Begründungsebene
  5. 5

    Gegenprobe: passt die Nummer zum Zweck?

    Zum Schluss die inhaltliche Kontrolle. Ein Pflegehilfsmittel der PG 50 muss die Pflege erleichtern, die Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Passt der beschriebene Bedarf eher auf Behinderungsausgleich oder Behandlung, ist die Nummer nur scheinbar richtig und der Vorgang gehört in den anderen Rechtskreis. Diese Gegenprobe verhindert die meisten Rückläufer.

    § 40 Abs. 1 SGB XI
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Wo Nummern in die Irre führen

Fünf Verwechslungen, die im Alltag Rückläufer erzeugen. Die ersten drei kosten Wochen, die letzten zwei nur einen Anruf — wenn Sie sie kennen.

  • 1

    Nicht in der PG 50: Antidekubitus-Matratzen und Sitzkissen

    Sie liegen in der PG 11 im SGB V, werden ärztlich verordnet und laufen über die Krankenkasse. Das ist die praxisrelevanteste Trennlinie der Produktgruppe: Das Pflegebett kommt von der Pflegekasse, die Wechseldruckmatratze darin von der Krankenkasse. Zwei Vorgänge, parallel gestellt, nicht in einen Antrag gepackt.

  • 2

    Nicht in der PG 50: Treppenfahrzeuge, Rampensysteme, Pflegeliegestühle

    Ein verbreiteter Irrtum, weil alle drei im Pflegealltag vorkommen. Sie sind keine Pflegehilfsmittel dieser Produktgruppe. Prüfen Sie im Verzeichnis, wo das Produkt tatsächlich geführt wird, bevor Sie es in einen Antrag nach § 40 SGB XI aufnehmen — und trennen Sie es von baulichen Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI wie einem Treppenlift.

  • 3

    Es gibt keine 50.46, 50.47 und 50.48

    Diese Anwendungsorte sind laut offizieller Fortschreibung nicht besetzt. Tauchen sie in einer Anfrage, einem Angebot oder einer Warenwirtschaft auf, stammen sie aus einer veralteten oder erfundenen Liste. Gleiches gilt innerhalb der 45 für die Untergruppen 05 und 08.

  • 4

    Gleiches Zahlenformat, anderes Verzeichnis

    Pflegehilfsmittelnummern nach SGB XI und die Nummern der Hilfsmittel nach SGB V sind gleich aufgebaut und deshalb leicht zu verwechseln. Sie gehören aber zu getrennten Verzeichnissen mit getrennten Trägern und Verfahren. Notieren Sie im Vorgang immer den Rechtskreis mit, nicht nur die Nummer.

  • 5

    Verbrauchsprodukte liegen in der PG 54

    Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel — etwa Einmalhandschuhe oder Flächendesinfektion — sind nicht Teil der PG 50. Für sie zahlt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 2 SGB XI höchstens 42 Euro monatlich. Dieser Betrag hat mit der Versorgung mit einem Pflegebett nichts zu tun und wird nicht darauf angerechnet.

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Die Untergruppen um das Bett

Vier Untergruppen betreffen das Pflegebett selbst und seine unmittelbare Ausstattung. Sie tragen den größten Teil des Versorgungsgeschehens in der PG 50.

PunktWas giltHinweis
50.45.01 — PflegebettenFünf Produktarten: motorisch verstellbare Pflegebetten (.1), Kinder- und Kleinwüchsigenpflegebetten (.2), motorisch verstellbare Betten mit erhöhter Tragfähigkeit (.3), Pflegebetten mit Sitz- und Aufrichtfunktion (.4) und Niedrigpflegebetten (.5). Die Wahl der Produktart folgt aus der Pflegesituation: Körpermaße und Gewicht führen zu .3, Sturzgefahr zu .5, erhaltene Restkraft beim Aufrichten zu .4.Fünf Produktarten .1 bis .5
50.45.02 — PflegebettenzubehörBettverlängerungen (.0) und Bettverkürzungen (.1), Bettaufrichter alias Bettgalgen (.2), Aufrichthilfen in Form fester Griffe (.3), Bettseitenteile alias Seitengitter (.4) und Seitenpolster (.6). Wichtig bei .4: Wenn Seitenteile eine Person am Verlassen des Bettes hindern, sind sie eine freiheitsentziehende Maßnahme — zulässig nur mit Einwilligung der einsichtsfähigen Person oder mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung. Bei Sturzgefahr ist das Niedrigpflegebett (50.45.01.5) die fachlich sauberere Antwort.Seitengitter sind kein Komfortzubehör
50.45.03 — Bettzurichtungen zur PflegeerleichterungEinlegerahmen (.0), Einlegerahmen mit Sitz- und Schwenkfunktion (.3) und Einlegerahmen mit erhöhter Tragfähigkeit (.4). Der Einlegerahmen ist die Antwort auf die Frage, was passiert, wenn das vorhandene Bett aus persönlichen oder räumlichen Gründen bleiben soll: Er bringt Verstellfunktionen in das bestehende Bettgestell, statt es zu ersetzen. Vorher Innenmaß des Gestells und Tragfähigkeit prüfen.Alternative zum Bettwechsel
50.45.04 — Spezielle PflegebetttischePflegebetttische (.0) und Bettnachtschränke mit verstellbarer Tischplatte (.1). Sie sind die kleinste und am häufigsten übersehene Position im Umfeld des Bettes. Ihr Zweck liegt regelmäßig beim dritten Kriterium des § 40 SGB XI: Wer im Bett selbstständig essen, trinken oder beschäftigt sein kann, führt sein Leben selbstständiger.Zweck: selbstständigere Lebensführung
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Die übrigen Untergruppen und die Abrechnungspositionen

Drei enger gefasste Untergruppen und der Ort, an dem Zubehör, Zuschläge, Reparaturen und Wartungen abgerechnet werden.

50.45.06 — Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung

Sehr eng gefasst: Die besetzte Produktart sind Sitzhilfen bei Chorea Huntington (.1). Das ist praktisch relevant, weil Sitzhilfen häufig hier gesucht und dann nicht gefunden werden. Sitzhilfen für andere Indikationen liegen entweder in einer anderen Produktgruppe im SGB V oder sie sind nicht als Pflegehilfsmittel gelistet — prüfen Sie das, bevor Sie eine Zusage machen. Nur .1, keine Auffangposition

50.45.07 — Rollstühle mit Sitzkantelung

Schieberollstühle mit Sitzkantelung und manueller Sitzverstellung (.0), Rollstühle mit elektromotorischen Verstellungen (.1), Greifreifenrollstühle mit Sitzkantelung und manueller Sitzverstellung (.2). Die Untergruppe ist die schärfste Abgrenzungslinie der PG 50: Ein Rollstuhl zum Behinderungsausgleich ist ein Hilfsmittel der PG 18 im SGB V, ein Rollstuhl mit Sitzkantelung zur Pflegeerleichterung gehört hierher. Entscheidend ist der überwiegende Zweck, nicht die Bauform. Gegenstück: PG 18 im SGB V

50.45.09 — Lagekorrekturhilfen für Bettlaken

Elektromotorische Lakenaufzugsvorrichtungen (.0). Eine kleine, aber lehrreiche Position: Sie zeigt, wie eng die PG 50 am Kriterium der Pflegeerleichterung gebaut ist. Der Nutzen liegt vollständig bei der Pflegehandlung — das Laken glatt zu ziehen, ohne die Person umzulagern. Reine Pflegeerleichterung

50.99.99 — Abrechnungspositionen

Zubehör (.0), Zuschläge und Zusätze (.2), Reparaturen (.3) und Wartungen (.4). Hier laufen die Leistungen, die kein eigenes Produkt sind: Anlieferung und Aufbau je nach Vertrag, Instandsetzung, wiederkehrende Wartung, Zubehörmontage. Was davon vergütet wird und in welcher Höhe, regelt der Vertrag mit der Pflegekasse — die Nummer bezeichnet nur den Ort in der Systematik. Vertrag regelt Höhe, Nummer den Ort

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Häufige Fragen aus der Praxis

Wie ist eine Pflegehilfsmittelnummer aufgebaut?

Hierarchisch in vier Ebenen: Produktgruppe · Anwendungsort · Untergruppe · Produktart. Bei 50.45.01.4 heißt das: Produktgruppe 50 (Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege), Anwendungsort 45, Untergruppe 01 (Pflegebetten), Produktart 4 (Pflegebett mit Sitz- und Aufrichtfunktion). Jede Ebene verengt die vorherige. Für die Praxis wichtig: Die Produktart ist die Ebene, auf der begründet wird — ein Antrag, der nur die Untergruppe nennt, überlässt die Wahl der Ausführung der Pflegekasse.

Welche Untergruppen der PG 50 sind besetzt?

50.45.01 Pflegebetten · 50.45.02 Pflegebettenzubehör · 50.45.03 Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung · 50.45.04 Spezielle Pflegebetttische · 50.45.06 Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung · 50.45.07 Rollstühle mit Sitzkantelung · 50.45.09 Lagekorrekturhilfen für Bettlaken. Dazu die Abrechnungspositionen 50.99.99. Nicht besetzt sind 50.45.05 und 50.45.08 sowie die Anwendungsorte 50.46, 50.47 und 50.48 — die gesamte Produktgruppe liegt unter 50.45.

Wo werden Reparatur, Wartung und Zubehör abgerechnet?

Unter den Abrechnungspositionen 50.99.99: Zubehör (.0), Zuschläge und Zusätze (.2), Reparaturen (.3), Wartungen (.4). Diese Positionen bezeichnen den Ort in der Systematik, nicht den Betrag — ob und in welcher Höhe eine Leistung vergütet wird, regelt der Vertrag mit der Pflegekasse. Bei Leihgeräten ist zusätzlich zu klären, welche Instandhaltung in der laufenden Überlassung enthalten ist und welche gesondert abgerechnet wird; das ist die häufigste Abrechnungsfrage der Produktgruppe.

Wieso findet man Antidekubitus-Matratzen nicht in der PG 50?

Weil sie einem anderen Zweck dienen und deshalb in einem anderen Rechtskreis liegen. Druckverteilende Matratzen und Sitzkissen gehören zur PG 11 im SGB V, werden ärztlich verordnet und von der Krankenkasse getragen — sie behandeln beziehungsweise verhüten einen Dekubitus. Die PG 50 im SGB XI setzt dagegen an der Erleichterung der Pflege an. Praktische Folge: Bettrahmen und Wechseldruckmatratze sind zwei Vorgänge bei zwei Trägern. Wer beides in einen Antrag schreibt, bekommt für einen Teil eine Ablehnung und beginnt dort von vorn.

Wann ist ein Rollstuhl ein Pflegehilfsmittel der 50.45.07?

Wenn er überwiegend der Pflegeerleichterung dient und über eine Sitzkantelung verfügt — etwa als Schieberollstuhl mit Sitzkantelung (.0), mit elektromotorischen Verstellungen (.1) oder als Greifreifenrollstuhl mit Sitzkantelung (.2). Dient der Rollstuhl dagegen dem Ausgleich einer Behinderung, also der eigenen Mobilität der versorgten Person, ist er ein Hilfsmittel der PG 18 im SGB V und läuft über die Krankenkasse. Bei Doppelfunktion entscheidet der überwiegende Zweck — und dieser Zweck gehört ausdrücklich in die Begründung, weil sonst beide Träger auf den anderen verweisen.

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