Praxiswissen · PG 50

Der Eigenanteil bei Pflegehilfsmitteln – 10 Prozent, höchstens 25 Euro

Der Eigenanteil im SGB XI ist schnell erklärt und wird trotzdem regelmäßig falsch berechnet: 10 % der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten an die abgebende Stelle — und er fällt auch dann an, wenn das Gerät nur geliehen ist. Weitaus teurer als jeder Eigenanteil ist allerdings eine andere Entscheidung: Wer die vorrangige leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten in vollem Umfang selbst. Diese Seite ordnet beides ein, erklärt die Härtefallbefreiung und trennt den Eigenanteil des SGB XI von der Zuzahlung im SGB V.

Zielgruppe: Pflegende Angehörige und Fachpersonal im Sanitätshaus PG: PG 50 · Pflegebetten & Pflegehilfsmittel Lesezeit: ca. 9 Minuten Stand: August 2026
Kurzantwort

Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr leisten nach § 40 Abs. 3 SGB XI einen Eigenanteil von 10 % der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, an die abgebende Stelle. Unter 18 Jahren fällt kein Eigenanteil an. Der Eigenanteil gilt auch bei leihweiser Überlassung — das überrascht die meisten Angehörigen, weil das Gerät nicht ins Eigentum übergeht. Die Pflegekasse kann zur Vermeidung von Härten ganz oder teilweise befreien. Wirtschaftlich am wichtigsten ist aber ein anderer Satz derselben Vorschrift: Technische Pflegehilfsmittel sollen in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden — und wer die Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten in vollem Umfang selbst.

Quelle: Pflegehilfsmittelverzeichnis PG 50
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Härtefallbefreiung beantragen

Die Pflegekasse kann zur Vermeidung von Härten ganz oder teilweise befreien. Von allein wird diese Möglichkeit selten angeboten — sie muss angesprochen werden.

  1. 1

    Die Rechtsgrundlage benennen

    Berufen Sie sich ausdrücklich auf § 40 Abs. 3 SGB XI: Die Pflegekasse kann den Versicherten zur Vermeidung von Härten ganz oder teilweise von der Leistung des Eigenanteils befreien. Das ist eine Ermessensentscheidung — sie braucht einen Antrag und eine Begründung, keinen Formularvordruck.

    § 40 Abs. 3 SGB XI
  2. 2

    Die Härte konkret beschreiben

    Nicht „die Kosten sind hoch", sondern die Situation: geringe Rente, mehrere Pflegehilfsmittel in kurzer Folge, laufende Belastungen durch die Pflege, Bezug von Leistungen der Grundsicherung. Schreiben Sie, welche Beträge in welchem Zeitraum zusammengekommen sind — die Häufung ist häufig das überzeugendere Argument als die Einzelsumme.

    Häufung statt Einzelbetrag
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    Vor der Abgabe stellen, wenn möglich

    Am einfachsten ist die Befreiung, bevor der Eigenanteil erhoben wurde. Stellen Sie den Antrag also parallel zum Hilfsmittelantrag oder unmittelbar nach der Bewilligung. Ist der Betrag schon geleistet, ist der Antrag weiterhin möglich, aber es kommt ein Erstattungsvorgang hinzu.

    Am besten parallel zum Antrag
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    Entscheidung schriftlich verlangen

    Lassen Sie sich die Entscheidung mit Begründung geben, auch bei Ablehnung. Nur dann können Sie prüfen, ob die Pflegekasse Ihr Vorbringen vollständig gewürdigt hat, und gegebenenfalls innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Eine mündliche Zusage ist bei einer Ermessensentscheidung wenig wert.

    Schriftlicher Bescheid
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    Den Leistungserbringer informieren

    Die abgebende Stelle zieht den Eigenanteil ein und muss von einer Befreiung wissen, sonst stellt sie ihn in Rechnung. Legen Sie die Entscheidung der Pflegekasse dort vor. Für Sanitätshäuser gilt umgekehrt: Eine Befreiung gehört in den Kundenvorgang, damit sie bei der nächsten Abgabe nicht erneut abgefragt wird.

    Befreiung im Vorgang hinterlegen
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Eigenanteil im SGB XI, Zuzahlung im SGB V

Zwei Beteiligungen, die gern verwechselt werden — weil beide bei 10 % beginnen. Alles andere unterscheidet sich.

  • 1

    Die Beträge sind unterschiedlich

    Im SGB XI beträgt der Eigenanteil 10 % der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Im SGB V beträgt die gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Wer die Grenzen vertauscht, rechnet bei einem Pflegebett 10 statt 25 Euro ab und bei einer Wechseldruckmatratze 25 statt 10.

  • 2

    Der Träger und der Weg sind unterschiedlich

    Der Eigenanteil nach SGB XI gehört zu einer Versorgung, die die Pflegekasse auf Antrag bewilligt. Die Zuzahlung nach SGB V gehört zu einer Versorgung, die die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung übernimmt. Ein und dieselbe Person kann beides parallel zahlen: 25 Euro für den Bettrahmen aus der PG 50 und 10 Euro für die Matratze aus der PG 11.

  • 3

    Die Entlastungswege sind unterschiedlich

    Im SGB V läuft die Entlastung über die Zuzahlungsbefreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze; sie erfasst Zuzahlungen dieses Rechtskreises. Der Eigenanteil nach § 40 Abs. 3 SGB XI ist keine solche Zuzahlung — hier führt der Weg über die Befreiung durch die Pflegekasse zur Vermeidung von Härten. Eine Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse ersetzt diesen Antrag nicht, sie ist aber ein gutes Argument darin.

  • 4

    Nicht dasselbe: die 42 Euro für Verbrauchsprodukte

    Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 2 SGB XI höchstens 42 Euro monatlich. Das ist ein Zuschuss zu einer anderen Produktgruppe — der PG 54 — und kein Eigenanteil und keine Obergrenze für die PG 50. Beträge werden zwischen beiden Vorschriften nicht verrechnet.

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Die Regel und ihre vier Feinheiten

Zwei Zahlen, vier Details. Die Details entscheiden darüber, ob am Ende richtig abgerechnet wurde.

PunktWas giltHinweis
10 % der Kosten, höchstens 25 EuroDer Eigenanteil beträgt 10 % der Kosten des Pflegehilfsmittels und ist bei 25 Euro gedeckelt. Bei einem Pflegebett ist die Obergrenze praktisch immer erreicht, weil 10 % der Kosten deutlich darüber liegen — der Betrag lautet dann 25 Euro. Bei preiswertem Zubehör greift die Prozentrechnung: Bei Kosten von 120 Euro sind es 12 Euro, nicht 25.§ 40 Abs. 3 SGB XI
Je Pflegehilfsmittel, nicht je Monat und nicht je VorgangBezugsgröße ist das einzelne Pflegehilfsmittel. Werden in einem Vorgang ein Pflegebett und ein Bettaufrichter abgegeben, ist zweimal zu rechnen — jeweils 10 %, jeweils höchstens 25 Euro. Umgekehrt entsteht kein monatlich wiederkehrender Eigenanteil, nur weil ein Leihgerät über Monate genutzt wird. Diese Verwechslung mit einer laufenden Beteiligung ist der häufigste Abrechnungsfehler.Bezugsgröße ist das Hilfsmittel
Zu leisten an die abgebende StelleDer Eigenanteil geht nicht an die Pflegekasse, sondern an die Stelle, die das Pflegehilfsmittel abgibt — in der Regel das Sanitätshaus. Für Leistungserbringer heißt das: Der Betrag ist einzuziehen, zu belegen und in der Abrechnung mit der Pflegekasse zu berücksichtigen. Für Angehörige heißt es: Die Rechnung über 25 Euro kommt vom Lieferanten und ist kein zusätzliches Entgelt.Nicht an die Pflegekasse
Unter 18 Jahren: kein EigenanteilDie Pflicht besteht erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen — etwa mit einem Kinder- oder Kleinwüchsigenpflegebett — entfällt sie vollständig. Prüfen Sie das Geburtsdatum, bevor Sie einen Eigenanteil in Rechnung stellen; ein zu Unrecht erhobener Betrag ist zurückzuerstatten.Geburtsdatum prüfen
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Der teuerste Satz der Produktgruppe

Die Leihe ist im SGB XI kein Angebot, sondern der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Wer sie ablehnt, verlässt die Leistung — nicht nur teilweise, sondern vollständig.

Leihe hat gesetzlichen Vorrang

Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. In der PG 50 ist das der Normalfall: Pflegebetten zirkulieren im Wiedereinsatz und werden vor jeder Abgabe hygienisch aufbereitet, funktionsgeprüft und mit Nachweis übergeben. § 40 Abs. 3 SGB XI

Ablehnung ohne zwingenden Grund: volle Kostenlast

Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ab, tragen sie die Kosten in vollem Umfang selbst. Es entfällt also nicht die Möglichkeit, ein Neugerät zu bekommen — es entfällt die Leistung der Pflegekasse dafür. Das ist der wirtschaftlich folgenreichste Satz der ganzen Produktgruppe, und er wird im Beratungsgespräch am häufigsten übergangen.

Was kein zwingender Grund ist

Unbehagen gegenüber einem gebrauchten Gerät, der Wunsch nach einem bestimmten Hersteller, ästhetische Vorstellungen, Sorge vor Hygienemängeln ohne konkreten Anhaltspunkt. Gegen das Hygieneargument hilft der Nachweis: Aufbereitung mit dokumentiertem Verfahren, Mittel, Einwirkzeit und ausführender Person — legen Sie ihn im Gespräch vor, bevor die Ablehnung ausgesprochen wird.

Was ein zwingender Grund sein kann

Ein nachgewiesener Bedarf, den kein verfügbares Leihgerät deckt — etwa besondere Körpermaße, eine erforderliche Ausführung mit erhöhter Tragfähigkeit, die nicht im Wiedereinsatz vorhanden ist, oder eine belegte Unverträglichkeit gegenüber verwendeten Materialien. Solche Gründe gehören schriftlich in den Vorgang, bevor entschieden wird, nicht danach.

Der Eigenanteil bleibt auch bei Leihe

Die Leihe befreit nicht vom Eigenanteil. 10 % der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, fallen an, obwohl das Gerät Eigentum der Pflegekasse oder des Leistungserbringers bleibt. Sagen Sie das vor der Lieferung — nachträglich klingt es wie eine versteckte Gebühr.

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Häufige Fragen aus der Praxis

Wie hoch ist der Eigenanteil bei einem Pflegebett?

10 % der Kosten, höchstens 25 Euro — bei einem Pflegebett liegen 10 % der Kosten praktisch immer über der Obergrenze, es sind also 25 Euro. Der Betrag gilt je Pflegehilfsmittel und wird an die abgebende Stelle geleistet, in der Regel das Sanitätshaus. Werden mehrere Pflegehilfsmittel abgegeben, etwa Bett und Bettaufrichter, wird für jedes gerechnet. Versicherte unter 18 Jahren zahlen nichts.

Muss ich den Eigenanteil auch zahlen, wenn das Bett nur geliehen ist?

Ja. Der Eigenanteil nach § 40 Abs. 3 SGB XI fällt auch bei leihweiser Überlassung an, obwohl das Gerät Eigentum der Pflegekasse oder des Leistungserbringers bleibt. Das ist die häufigste Überraschung in der Beratung, weil viele den Betrag als Kaufbeteiligung verstehen. Er ist stattdessen eine gesetzliche Beteiligung an der Versorgung — einmalig je Pflegehilfsmittel, nicht monatlich wiederkehrend für die Dauer der Leihe.

Was passiert, wenn ich kein Leihgerät möchte?

Dann tragen Sie die Kosten in vollem Umfang selbst. Das Gesetz gibt der leihweisen Überlassung in allen geeigneten Fällen den Vorrang; wird sie ohne zwingenden Grund abgelehnt, entfällt die Leistung der Pflegekasse — nicht nur der Aufpreis, sondern der ganze Betrag. Kein zwingender Grund sind Unbehagen gegenüber Gebrauchtgeräten, Herstellerwünsche oder pauschale Hygienebedenken; ein aufbereitetes Bett wird mit dokumentiertem Verfahren, Mittel und Einwirkzeit übergeben. Ein zwingender Grund kann ein Bedarf sein, den kein verfügbares Leihgerät deckt. Lassen Sie sich das vor der Entscheidung schriftlich geben.

Kann ich mich vom Eigenanteil befreien lassen?

Ja, die Pflegekasse kann zur Vermeidung von Härten ganz oder teilweise befreien (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Das ist eine Ermessensentscheidung und wird selten von allein angeboten — sprechen Sie sie an. Wirksam sind konkrete Angaben: geringe Rente, Bezug von Grundsicherung, mehrere Pflegehilfsmittel in kurzer Folge, laufende pflegebedingte Belastungen. Stellen Sie den Antrag am besten parallel zum Hilfsmittelantrag, verlangen Sie die Entscheidung schriftlich und legen Sie sie der abgebenden Stelle vor, damit der Betrag dort nicht in Rechnung gestellt wird.

Zählt eine Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse auch für die Pflegekasse?

Nicht automatisch. Die Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze betrifft Zuzahlungen im SGB V — etwa die 10 % mit mindestens 5 und höchstens 10 Euro für Hilfsmittel der Krankenkasse. Der Eigenanteil nach § 40 Abs. 3 SGB XI ist keine solche Zuzahlung; für ihn gibt es einen eigenen Weg, nämlich die Befreiung durch die Pflegekasse zur Vermeidung von Härten. Praktisch heißt das: Legen Sie die Befreiungsbescheinigung als Begründung Ihrem Antrag bei der Pflegekasse bei — sie ersetzt ihn nicht, stützt ihn aber deutlich.

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