Praxiswissen · Für Sanitätshäuser

Orthesen Genehmigung Krankenkasse — so geht’s

Der vollständige Praxis-Leitfaden zum Genehmigungsverfahren bei Orthesen: Wann ist eine Genehmigung erforderlich, welche Fristen gelten nach § 13 Abs. 3a SGB V, und was tun bei Ablehnung oder Fristüberschreitung?

Zielgruppe: Leistungserbringer im Sanitätshaus PG: PG 23 · Orthesen/Schienen Lesezeit: ca. 9 Minuten Stand: Mai 2026
Kurzantwort

Genehmigungspflichtig sind Orthesen ab einem kassenabhängigen Versorgungswert (Richtwert: ca. 200 €) sowie alle Sonderanfertigungen und Maßorthesen. Die Krankenkasse muss innerhalb von 3 Wochen entscheiden — schaltet sie den Medizinischen Dienst (MD) ein, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Reagiert die Kasse innerhalb dieser Fristen nicht, gilt die Versorgung als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Bei Ablehnung kann der Versicherte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Quelle: § 13 Abs. 3a SGB V, Rahmenvertrag GKV-Spitzenverband, Richtlinie Medizinischer Dienst · Stand 04/2026
01

Genehmigungsprozess

Sechs Schritte von der Bedarfsklärung bis zur Verarbeitung der Entscheidung. Entscheidend ist Schritt 3 — dort wird der Antrag gewonnen oder verloren.

  1. 1

    Genehmigungsbedarf vor der Beratung klären

    Im Versorgungsvertrag der abrechnenden Kasse nachsehen: Liegt die geplante Versorgung unter der Freigrenze, gilt sie als Sonderausführung, ist sie eine Sonderanfertigung? Diese Frage wird vor dem Anmessen beantwortet, nicht danach. Wer erst beim Kostenvoranschlag merkt, dass genehmigt werden muss, verliert zwei bis fünf Wochen.

    Kassenvertrag zuerst, Produkt danach
  2. 2

    Befund und Maße erheben und festhalten

    Funktionsbefund, alle für die Bauart relevanten Umfänge und Längen, Seitenangabe, Bewegungsausmaß. Diese Zahlen sind später die Substanz der Begründung. Ohne Messprotokoll bleibt jede Begründung eine Behauptung.

    Zahlen schlagen Adjektive
  3. 3

    Begründen, warum die Regelversorgung nicht ausreicht

    Das ist der Kern jeder erfolgreichen Begründung — und der häufigste Fehler ist, stattdessen die Vorzüge des Wunschprodukts zu beschreiben. Die Kasse prüft nicht, wie gut das beantragte Produkt ist, sondern ob die Regelversorgung das Versorgungsziel erreicht. Nennen Sie deshalb konkret: welche Regelversorgung geprüft wurde, an welchem Maß oder Kriterium sie scheitert und welche Folge das für die Versorgung hätte.

    Kernsatz: Regelversorgung geprüft, Grund des Scheiterns benannt
  4. 4

    Kostenvoranschlag vollständig einreichen

    Verordnung, Kostenvoranschlag mit Positionsnummer und Preis, Begründung, Messprotokoll und bei Sonderanfertigungen die ärztliche Stellungnahme in einer Sendung. Ein unvollständiger Antrag setzt die Entscheidungsfrist nicht in Gang — die Kasse fordert nach und die Frist beginnt erst mit dem vollständigen Eingang. Eingangsbestätigung anfordern und ablegen.

    Unvollständig eingereicht heißt: Frist läuft nicht
  5. 5

    Frist ab Antragseingang überwachen

    Fristbeginn ist der Eingang des vollständigen Antrags bei der Kasse, nicht das Rezeptdatum. Fristende sofort taggenau errechnen und auf Wiedervorlage legen. Geht innerhalb der ersten drei Wochen eine Mitteilung über die Einschaltung des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen — diese Mitteilung gehört in den Vorgang.

    3 Wochen, mit MD-Gutachten 5 Wochen
  6. 6

    Entscheidung verarbeiten

    Bei Genehmigung: Aktenzeichen zum Vorgang nehmen und in den Abrechnungsdatensatz übernehmen, Genehmigungsumfang mit dem tatsächlich zu liefernden Produkt vergleichen. Bei Teilgenehmigung die Differenz klären, bevor geliefert wird. Bei Ablehnung den genannten Grund auswerten — er sagt, welcher Nachweis gefehlt hat — und den Versicherten innerhalb der Monatsfrist beim Widerspruch unterstützen.

    Genehmigt wird ein Produkt, nicht eine Absicht
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Häufige Fehler

Sechs Muster, die Ablehnungen, Nachforderungen und Retaxierungen erzeugen — unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit.

  • 1

    Die Begründung beschreibt das Produkt statt die Versorgungslücke

    Aufzählungen von Produktmerkmalen, Materialien und Herstellerargumenten überzeugen keinen Prüfer. Er sucht einen Satz zur Regelversorgung: geprüft, benannt, und daran gescheitert. Fehlt dieser Satz, wird auf die Regelversorgung verwiesen.

  • 2

    Antrag unvollständig eingereicht

    Fehlt eine Unterlage, beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem vollständigen Eingang. Wer die Frist ab der ersten Sendung rechnet, berechnet ein Fristende, das nicht existiert — und beruft sich später zu Unrecht auf die Genehmigungsfiktion.

  • 3

    Fristbeginn falsch angesetzt

    Gerechnet wird ab Eingang des vollständigen Antrags bei der Kasse. Rezeptdatum, Datum des Kostenvoranschlags oder Datum des internen Versands sind keine Fristbeginne.

  • 4

    Versorgung vor der Zusage begonnen

    Bei genehmigungspflichtigen Versorgungen trägt das Sanitätshaus das volle Kostenrisiko, wenn es vor der Entscheidung anfertigt oder abgibt. Besonders teuer bei Sonderanfertigungen, die nicht weiterverwendet werden können.

  • 5

    Genehmigung nicht produktscharf umgesetzt

    Genehmigt wurde eine Positionsnummer, geliefert wurde eine andere — typisch nach Größenwechsel oder Nachfolgeprodukt des Herstellers. Die Abweichung fällt bei der Prüfung auf und wird retaxiert, obwohl eine Genehmigung vorliegt.

  • 6

    Ablehnung nicht ausgewertet

    Der Bescheid nennt den fehlenden Nachweis fast immer. Wird er nur abgelegt, verstreicht die Widerspruchsfrist von einem Monat und derselbe Antrag scheitert beim nächsten Patienten erneut.

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Genehmigungspflicht nach Typ

Welche Versorgungsart welchen Weg nimmt — und welche Unterlagen dafür vorliegen müssen.

VersorgungstypGenehmigungErforderliche UnterlagenEntscheidungsfrist
Konfektionsorthese als Regelversorgungin der Regel nicht, bis zur vertraglichen FreigrenzeVerordnung, Versorgungsdokumentationentfällt
Konfektionsorthese über der Freigrenzeja, kassenabhängigVerordnung, Kostenvoranschlag mit Positionsnummer3 Wochen
Konfektionsorthese mit erheblicher Zurichtungja, wenn die Zurichtung den Vertragspreis übersteigtVerordnung, Kostenvoranschlag, Aufstellung der Zurichtungen3 Wochen, mit MD-Gutachten 5
Maßanfertigung / Sonderanfertigungja, ausnahmslosVerordnung, Kostenvoranschlag, Messprotokoll, Begründung, ärztliche Stellungnahme3 Wochen, mit MD-Gutachten 5
Folgeversorgung nach Ablauf der Gebrauchszeitvereinfachtes Verfahren, kassenabhängigneue Verordnung, Versorgungshistorie, Befund der Altversorgung3 Wochen
Reparatur innerhalb der Nutzungsdauerin der Regel nicht, ab Betragsgrenze KostenaufstellungReparaturauftrag, Kostenaufstellung, Befundkassenabhängig

Freigrenzen, vereinfachte Verfahren und die Abgrenzung der Sonderanfertigung sind vertraglich geregelt und unterscheiden sich je Kasse. Verbindlich ist der Versorgungsvertrag der abrechnenden Kasse — nicht der Vertrag der Kasse, mit der zuletzt abgerechnet wurde.

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Fristen & Rechtsgrundlagen

Wie die Fristen des § 13 Abs. 3a SGB V in der Praxis laufen und was der Medizinische Dienst tatsächlich prüft.

Die Fristen und ihr Beginn

§ 13 Abs. 3a SGB V gibt der Kasse drei Wochen für die Entscheidung, fünf Wochen, wenn sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einholt. Beide Fristen laufen ab dem Eingang des vollständigen Antrags. Die Verlängerung auf fünf Wochen tritt nicht automatisch ein: die Kasse muss den Versicherten innerhalb der ersten drei Wochen darüber unterrichten, dass sie ein Gutachten einholt. Bleibt diese Unterrichtung aus, bleibt es bei der Drei-Wochen-Frist. Deshalb ist jede Zwischenmitteilung ein Dokument, das mit Eingangsdatum abzulegen ist — sie verschiebt das Fristende.

Reichweite der Genehmigungsfiktion

Die Fiktion greift nur für die beantragte Leistung. Sie deckt genau das ab, was im Antrag stand — nicht ein größeres, teureres oder anderes Produkt, das während der Wartezeit ausgewählt wurde. Wer die Wartezeit nutzt, um die Versorgung zu verändern, kann sich für die Änderung nicht auf die Fiktion berufen. Praktische Folge: der Antrag muss von Anfang an das Produkt bezeichnen, das tatsächlich abgegeben werden soll.

Der Medizinische Dienst prüft nach Aktenlage

Der Medizinische Dienst (MD, seit 2021 nicht mehr MDK) begutachtet Hilfsmittelanträge regelmäßig nach Aktenlage, ohne die versorgte Person zu sehen. Daraus folgt eine harte Regel für den Antrag: Was nicht in der Akte steht, existiert für die Prüfung nicht. Der Befund, die Maße, die geprüfte Konfektionsalternative und das Versorgungsziel müssen im Antrag stehen — nicht nur im eigenen Warenwirtschaftssystem und nicht nur im Gespräch mit der versorgten Person. Ein Foto und ein Messprotokoll ersetzen mehrere Absätze Prosa.

Der Prüfmaßstab ist nicht der Preis

Geprüft wird an § 33 Abs. 1 SGB V (im Einzelfall erforderlich) und § 12 Abs. 1 SGB V (ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich, das Maß des Notwendigen nicht überschreitend). Beide Normen fragen nach dem Versorgungsziel, nicht nach dem günstigsten Katalogpreis. Eine Ablehnung mit der Begründung, es gebe ein billigeres Produkt, ist deshalb angreifbar — sofern dokumentiert ist, dass dieses Produkt das Versorgungsziel nicht erreicht. Genau dafür ist Schritt 3 des Prozesses da.

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Häufige Fragen aus der Praxis

Wann gilt eine Orthese als genehmigt, wenn die Kasse nicht antwortet?

Nach § 13 Abs. 3a SGB V gilt die Versorgung als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von 3 Wochen (ohne Gutachten) bzw. 5 Wochen (mit MD-Prüfung) entscheidet. Voraussetzung ist ein vollständig eingereichter Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen. Die Fristüberschreitung muss lückenlos dokumentiert werden — inklusive Eingangsbestätigung und errechnetem Fristende.

Welche Orthesen sind grundsätzlich genehmigungsfrei?

Einfache Weichorthesen und Bandagen mit einem Versorgungswert unter ca. 200 € sind bei den meisten Kassen genehmigungsfrei. Auch Ersatzbeschaffungen baugleicher Produkte nach Ablauf der Gebrauchsdauer fallen häufig unter vereinfachte Verfahren. Die genaue Grenze variiert je nach Kassenvertrag — im Zweifel vorab prüfen.

Kann ich bei einer Ablehnung Widerspruch einlegen?

Der Widerspruch steht formal nur dem Versicherten zu, nicht dem Leistungserbringer. In der Praxis unterstützt das Sanitätshaus den Patienten bei der Formulierung. Frist: 1 Monat nach Zugang des Ablehnungsbescheids. Der Widerspruch muss begründet sein — idealerweise mit einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme.

Darf ich die Orthese vor der Genehmigung abgeben?

Grundsätzlich nein. Wird eine genehmigungspflichtige Orthese vor der Kassenzusage abgegeben, trägt das Sanitätshaus das volle Kostenrisiko. Einzige Ausnahme: die Genehmigungsfiktion nach Fristablauf (§ 13 Abs. 3a SGB V) — dann muss die Fristüberschreitung allerdings wasserdicht dokumentiert sein.

Was passiert, wenn die Kasse den Medizinischen Dienst einschaltet?

Schaltet die Kasse den MD ein, verlängert sich die Entscheidungsfrist auf 5 Wochen. Die Kasse muss den Versicherten innerhalb der ersten 3 Wochen darüber informieren, dass ein Gutachten angefordert wird. Fehlt diese Mitteilung, bleibt es bei der 3-Wochen-Frist.

Wie dokumentiere ich die Genehmigungsfiktion korrekt?

Drei Dokumente sind entscheidend: (1) die Eingangsbestätigung des Antrags mit Datum, (2) der Nachweis, dass bis zum errechneten Fristende keine Entscheidung mitgeteilt wurde, und (3) eine schriftliche Mitteilung an die Kasse, dass die Versorgung aufgrund der Genehmigungsfiktion erfolgt. Alle drei Belege im Vorgang archivieren.

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