Die gesetzliche Zuzahlung für Kompressionsstrümpfe beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Die Zuzahlung wird vom Leistungserbringer (Sanitätshaus) beim Versicherten eingezogen und bei der Abrechnung mit der Krankenkasse verrechnet. Versicherte mit Befreiungsausweis sind von der Zuzahlung befreit.
Quelle: § 33 Abs. 8 SGB V i. V. m. § 61 SGB VZuzahlung verstehen und korrekt berechnen
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1. Grundregel: 10 % des Abgabepreises
Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 % des von der Krankenkasse anerkannten Abgabepreises (Vertragspreis). Die Berechnung erfolgt pro Hilfsmittel — also pro einzelnem Kompressionsstrumpf bzw. pro Paar, je nach Abrechnungseinheit im Kassenvertrag. Der Abgabepreis ist der Vertragspreis, nicht der Ladenpreis.
§ 61 Satz 1 SGB V - 2
2. Mindest- und Höchstgrenzen beachten
Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro, darf aber nie den tatsächlichen Abgabepreis übersteigen. Beispiel: Bei einem Vertragspreis von 40 Euro beträgt die Zuzahlung 5 Euro (10 % = 4 Euro, aber Minimum gilt). Bei 120 Euro Vertragspreis sind es 10 Euro (10 % = 12 Euro, aber Maximum greift).
Min. 5 € — Max. 10 € — nie mehr als Abgabepreis - 3
3. Zuzahlung pro Hilfsmittel, nicht pro Rezept
Die Zuzahlung fällt pro Hilfsmittel an, nicht pro Rezept. Wenn auf einem Rezept 2 Paar Kompressionsstrümpfe verordnet sind, wird die Zuzahlung für jedes Paar einzeln berechnet (sofern jedes Paar als separates Hilfsmittel abgerechnet wird). Die genaue Berechnungseinheit hängt vom Kassenvertrag ab.
Vertragsregelung prüfen - 4
4. Befreiung von der Zuzahlung
Versicherte können sich von der Zuzahlung befreien lassen, wenn ihre jährlichen Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschreiten: 2 % des Bruttoeinkommens (1 % bei chronisch Kranken). Die Befreiung wird durch einen Befreiungsausweis der Krankenkasse nachgewiesen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind generell zuzahlungsbefreit.
Befreiungsausweis muss vorgelegt werden - 5
5. Einziehung und Dokumentation
Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Zuzahlung beim Versicherten einzuziehen. Die eingezogene Zuzahlung wird bei der Abrechnung mit der Krankenkasse verrechnet (vom Rechnungsbetrag abgezogen). Die Einziehung muss dokumentiert werden — üblicherweise durch Quittung an den Versicherten und Buchung im Kassensystem.
Pflicht zur Einziehung — § 43c SGB V
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Häufige Fehler vermeiden
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Zuzahlung nicht eingezogen — 'der Kunde zahlt bei der Kasse'
Die Einziehung der Zuzahlung ist Pflicht des Leistungserbringers, nicht der Krankenkasse. Wird die Zuzahlung nicht eingezogen, kann die Kasse den Betrag vom Abrechnungsbetrag abziehen — das Sanitätshaus bleibt auf den Kosten sitzen.
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Zuzahlung auf Basis des Ladenpreises statt des Vertragspreises berechnet
Die Zuzahlung wird auf den Vertragspreis (Kassenpreis) berechnet, nicht auf den Listenpreis oder die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Bei Aufzahlungen für Mehrleistungen (z. B. Designfarben) wird nur der Vertragspreis als Basis herangezogen.
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Befreiungsausweis nicht geprüft — Zuzahlung erlassen ohne Nachweis
Die Zuzahlungsbefreiung gilt nur mit gültigem Befreiungsausweis der Krankenkasse. Der Ausweis muss vorgelegt und die Befreiung dokumentiert werden. Ohne Nachweis muss die Zuzahlung eingezogen werden — auch wenn der Versicherte behauptet, befreit zu sein.
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Zuzahlung bei Kindern unter 18 Jahren eingezogen
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Hier darf keine Zuzahlung eingezogen werden — unabhängig davon, ob ein Befreiungsausweis vorliegt.
Zuzahlungsbeträge nach Produktart
| Produktart | Typischer Vertragspreis (Bereich) | Zuzahlung (10 %) | Effektive Zuzahlung |
|---|---|---|---|
| Rundstrick AD (Paar) | ca. 50–80 € | 5–8 € | 5–8 € |
| Rundstrick AG (Paar) | ca. 80–120 € | 8–12 € | 8–10 € (Max. greift) |
| Rundstrick AT | ca. 100–150 € | 10–15 € | 10 € (Max. greift) |
| Flachstrick AD (Paar) | ca. 200–400 € | 20–40 € | 10 € (Max. greift) |
| Flachstrick AG (Paar) | ca. 400–700 € | 40–70 € | 10 € (Max. greift) |
| Flachstrick AT | ca. 600–1.000 € | 60–100 € | 10 € (Max. greift) |
| Anziehhilfe | ca. 20–60 € | 2–6 € | 5 € (Min. greift, max. Abgabepreis) |
Praxistipp
Transparente Kommunikation mit dem Versicherten: Informieren Sie den Versicherten bei der Anmessung über die Höhe der Zuzahlung — bevor das Produkt bestellt wird. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen bei der Abholung. Besonders bei Aufzahlungen für Mehrleistungen (Sonderfarben, Premiumqualität) sollte klar kommuniziert werden, welcher Anteil Zuzahlung ist und welcher Anteil private Aufzahlung.
Zuzahlungsbefreiung proaktiv ansprechen: Viele Versicherte wissen nicht, dass sie Anspruch auf eine Zuzahlungsbefreiung haben. Weisen Sie chronisch kranke Versicherte (z. B. bei Lymphödem-Dauerversorgung) auf die 1-%-Belastungsgrenze hin — das schafft Vertrauen und erleichtert die Einziehung.
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Häufige Fragen aus der Praxis
Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Paar Kompressionsstrümpfe?
Die Zuzahlung beträgt 10 % des Vertragspreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Bei einem typischen Paar Rundstrick-Kniestrümpfen (Vertragspreis ca. 60 €) beträgt die Zuzahlung 6 Euro. Bei teureren Flachstrick-Versorgungen greift das Maximum von 10 Euro.
Müssen Kinder für Kompressionsstrümpfe zuzahlen?
Nein. Versicherte unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der Zuzahlung für Hilfsmittel befreit. Ein Befreiungsausweis ist dafür nicht erforderlich — das Alter ist ausreichend.
Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Aufzahlung?
Die Zuzahlung ist der gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteil (10 %, min. 5 €, max. 10 €). Die Aufzahlung (auch Mehrkosten oder wirtschaftliche Aufzahlung) entsteht, wenn der Versicherte ein Produkt wählt, das über die Kassenversorgung hinausgeht (z. B. Sonderfarben, Premiumqualität). Die Aufzahlung kommt zur Zuzahlung hinzu und ist vollständig privat zu tragen.
Was passiert, wenn der Versicherte die Zuzahlung nicht zahlen will?
Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen. Verweigert der Versicherte die Zahlung, darf die Versorgung grundsätzlich nicht verweigert werden — aber die Zuzahlung bleibt eine offene Forderung. In der Praxis empfiehlt sich die Einziehung bei Abholung des Produkts als Bedingung für die Übergabe.