Praxiswissen · PG 10

Gehhilfen Abrechnung — Leitfaden für Sanitätshäuser

Wie Sanitätshäuser Gehhilfen korrekt abrechnen — von der Unterscheidung zwischen Leih- und Kaufversorgung über Pauschalen bis zur Reparaturabrechnung.

Zielgruppe: Leistungserbringer im Sanitätshaus PG: PG 10 · Gehhilfen Lesezeit: ca. 8 Minuten Stand: Mai 2026
Kurzantwort

Die Abrechnung von Gehhilfen (PG 10) unterscheidet zwischen Leihversorgung (z. B. Unterarmgehstützen) und Kaufversorgung (z. B. Rollatoren). Je nach Versorgungsart gelten unterschiedliche Pauschalen, Festbeträge und Dokumentationspflichten.

Quelle: GKV-Hilfsmittelverzeichnis PG 10
01

Abrechnungsweg Schritt für Schritt

Der Abrechnungsprozess für Gehhilfen folgt einem klaren Schema — die Unterscheidung zwischen Leih- und Kaufversorgung ist der erste Schritt.

  1. 1

    Versorgungsart bestimmen

    Leihversorgung (Unterarmgehstützen, Achselstützen) oder Kaufversorgung (Rollatoren, Gehgestelle) festlegen. Leihversorgung wird über Pauschalen abgerechnet, Kaufversorgung über Festbeträge.

    Entscheidend für den gesamten Abrechnungsweg
  2. 2

    HMV-Nummer zuordnen

    Das Produkt der korrekten Produktuntergruppe in PG 10 zuordnen — z. B. 10.50.04 für Standard-Rollatoren oder 10.46.02 für Unterarmgehstützen.

  3. 3

    Pauschale oder Festbetrag ermitteln

    Bei Leihversorgung: Leihpauschale gemäß Kassenvertrag ansetzen. Bei Kaufversorgung: Festbetrag der Produktgruppe prüfen und mit Abgabepreis vergleichen.

  4. 4

    Zuzahlung berechnen und einziehen

    Kaufversorgung: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 €. Leihversorgung: Leihgebühr gemäß Kassenvertrag (i. d. R. keine gesetzliche Zuzahlung).

  5. 5

    Dokumentation und Abrechnung

    Empfangsbestätigung, Anpassungsprotokoll (bei Rollatoren) und ggf. Mehrkostenvereinbarung archivieren. Abrechnung über das Abrechnungszentrum oder direkt bei der Kasse einreichen.

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02

Häufige Abrechnungsfehler

Diese Fehler führen regelmäßig zu Absetzungen und Rückforderungen bei Gehhilfen.

  • 1

    Leih- und Kaufversorgung verwechselt

    Unterarmgehstützen als Kaufversorgung abgerechnet statt als Leihversorgung — die Kasse setzt die Abrechnung ab, weil Gehstützen zur Wiederverwendung vorgesehen sind.

  • 2

    Reparaturabrechnung ohne Kostenvoranschlag

    Reparaturen über dem Bagatellbetrag ohne vorherige Genehmigung abgerechnet — die Kasse verweigert die Erstattung rückwirkend.

  • 3

    Fehlende Anpassungsdokumentation bei Rollatoren

    Rollator ohne dokumentierte Höhenanpassung und Bremsenprüfung abgegeben — bei Prüfung wird die fachgerechte Versorgung angezweifelt.

  • 4

    Falsche Pauschale bei Leihversorgung

    Leihpauschale aus einem abgelaufenen Vertrag verwendet — die aktuellen Vertragspauschalen müssen regelmäßig abgeglichen werden.

  • 5

    Mehrkostenvereinbarung fehlt

    Patient erhält einen Leichtgewicht-Rollator über Festbetrag ohne schriftliche Mehrkostenvereinbarung — die Mehrkosten sind nicht einforderbar.

03

Abrechnungsübersicht nach Produktart

Übersicht der gängigen Gehhilfen mit Abrechnungsart, HMV-Bereich und Pauschale bzw. Festbetrag.

ProduktartVersorgungsartHMV-BereichPauschale / Festbetrag (ca.)Genehmigung
UnterarmgehstützeLeihversorgung10.46.028 – 15 € (Leihpauschale)Nein
AchselstützeLeihversorgung10.46.0110 – 18 € (Leihpauschale)Nein
Standard-RollatorKaufversorgung10.50.0480 – 150 €Nein
Leichtgewicht-RollatorKaufversorgung10.50.04150 – 350 €Ggf. KV
Gehgestell / GehbockKaufversorgung10.48.0240 – 80 €Nein
Rollator-ReparaturReparatur10.99.01EinzelnachweisAb Bagatellgrenze
04

Praxistipp

Leihpool systematisch verwalten: Führen Sie eine Bestandsliste aller Leihgehstützen mit Ausgabe- und Rückgabedatum. Nicht zurückgegebene Hilfsmittel können nach Ablauf der Leihfrist beim Versicherten angemahnt werden. Viele Sanitätshäuser verlieren hier unnötig Bestand.

Rollator-Abrechnung optimieren: Prüfen Sie bei jedem Rollator-Rezept, ob der Festbetrag den Einkaufspreis deckt. Bei Unterdeckung frühzeitig eine Mehrkostenvereinbarung anbieten — das schafft Transparenz und vermeidet Diskussionen nach der Abgabe.

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Häufige Fragen aus der Praxis

Was ist der Unterschied zwischen Leih- und Kaufversorgung bei Gehhilfen?

Leihversorgung gilt für Hilfsmittel, die zur Wiederverwendung vorgesehen sind (z. B. Unterarmgehstützen). Sie werden über Leihpauschalen abgerechnet. Kaufversorgung gilt für individuell zugeordnete Produkte (z. B. Rollatoren), die über Festbeträge abgerechnet werden.

Brauche ich für einen Rollator eine Genehmigung?

Standard-Rollatoren sind in der Regel genehmigungsfrei. Bei Leichtgewicht- oder Spezialrollatoren über dem Festbetrag kann ein Kostenvoranschlag bei der Kasse erforderlich sein.

Wie rechne ich Reparaturen an Gehhilfen ab?

Reparaturen unter der Bagatellgrenze können direkt abgerechnet werden. Darüber ist ein Kostenvoranschlag mit Genehmigung durch die Kasse erforderlich. Die Bagatellgrenze variiert je nach Kassenvertrag.

Gibt es eine Zuzahlung bei Leihversorgung?

Bei Leihversorgung fällt in der Regel keine gesetzliche Zuzahlung an. Die Leihgebühr ist in der Pauschale enthalten. Bei Kaufversorgung beträgt die Zuzahlung 10 % des Abgabepreises (min. 5 €, max. 10 €).

Was passiert mit nicht zurückgegebenen Leihgehstützen?

Das Sanitätshaus kann den Versicherten zur Rückgabe auffordern. Nach Ablauf der Leihfrist und erfolgloser Mahnung kann der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt werden — die genauen Regelungen hängen vom Kassenvertrag ab.

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