Die gesetzliche Zuzahlung bei Einlagen beträgt 10 % des Festbetrags — mindestens 5 €, maximal 10 € pro Versorgung. Versicherte mit Befreiungsausweis (Belastungsgrenze erreicht) sind von der Zuzahlung befreit.
Quelle: § 61 SGB VZuzahlung berechnen — Schritt für Schritt
Die Zuzahlung wird nach einem festen Schema aus dem Festbetrag berechnet.
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Festbetrag ermitteln
Den Festbetrag der jeweiligen HMV-Untergruppe aus dem Kassenvertrag oder der Festbetragsliste entnehmen.
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10 % berechnen
10 % des Festbetrags berechnen. Beispiel: Festbetrag 100 € → Zuzahlung 10 €.
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Mindest- und Höchstbetrag anwenden
Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 € und maximal 10 €. Liegt 10 % unter 5 €, gilt der Mindestbetrag.
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Befreiungsstatus prüfen
Vor der Berechnung prüfen, ob der Versicherte einen gültigen Befreiungsausweis vorlegt. Bei Befreiung: Zuzahlung entfällt.
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Mehrkostenvereinbarung bei Aufzahlung
Liegt der Abgabepreis über dem Festbetrag, muss eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung erstellt werden. Die Mehrkosten trägt der Versicherte zusätzlich zur Zuzahlung.
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Häufige Fehler bei Zuzahlung und Mehrkosten
Diese Fehler führen zu Rückforderungen oder rechtlichen Problemen.
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Zuzahlung auf Abgabepreis berechnet
Die Zuzahlung bezieht sich immer auf den Festbetrag, nicht auf den Abgabepreis. Verwechslung führt zu falscher Einnahme.
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Befreiung nicht geprüft
Versicherter hat Befreiungsausweis, aber die Zuzahlung wird trotzdem erhoben — muss rückerstattet werden.
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Mehrkosten und Zuzahlung vermischt
Zuzahlung und Mehrkosten sind zwei getrennte Posten. Auf der Rechnung müssen beide separat ausgewiesen werden.
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Fehlende Mehrkostenvereinbarung
Ohne schriftliche Mehrkostenvereinbarung kann der Versicherte die wirtschaftliche Aufzahlung zurückverlangen.
Zuzahlung und Befreiung im Überblick
Übersicht der Zuzahlungsregeln mit Rechenbeispielen und Befreiungskriterien.
| Situation | Festbetrag | Zuzahlung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Korrektureinlage | 100 € | 10 € | 10 % = Höchstbetrag |
| Bettungseinlage | 120 € | 10 € | 10 % = 12 €, gedeckelt auf 10 € |
| Günstige Einlage | 40 € | 5 € | 10 % = 4 €, Mindestbetrag greift |
| Befreit (chronisch krank) | 100 € | 0 € | Befreiungsausweis vorlegen |
| Kinder unter 18 | 100 € | 0 € | Kinder sind grundsätzlich befreit |
Praxistipps rund um Zuzahlung und Mehrkosten
So vermeiden Sanitätshäuser häufige Probleme mit Zuzahlung und Aufzahlung.
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Befreiungsausweis kopieren
Befreiungsausweis kopieren und zur Abrechnung legen. So ist der Befreiungsstatus bei Kassenprüfung nachweisbar.
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Mehrkostenberatung standardisieren
Vordruck für die Mehrkostenvereinbarung verwenden, der Aufklärung über Festbetrag, Mehrkosten und Unterschrift des Versicherten enthält.
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Quittung über Zuzahlung ausstellen
Versicherten immer eine Quittung über die gezahlte Zuzahlung ausstellen. Die Beläge können für den Antrag auf Befreiung benötigt werden.
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Belastungsgrenze erklären
Patienten aktiv auf die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung hinweisen: 2 % des Bruttoeinkommens (1 % bei chronisch Kranken).
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Häufige Fragen aus der Praxis
Wie hoch ist die Zuzahlung für Einlagen?
10 % des Festbetrags, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Versorgung. Die Zuzahlung bezieht sich immer auf den Festbetrag, nicht auf den Abgabepreis.
Wer ist von der Zuzahlung befreit?
Versicherte, die ihre Belastungsgrenze erreicht haben (2 % des Bruttoeinkommens, 1 % bei chronisch Kranken) und einen gültigen Befreiungsausweis der Krankenkasse vorlegen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich befreit.
Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Mehrkosten?
Die Zuzahlung ist der gesetzliche Eigenanteil (10 % des Festbetrags). Mehrkosten entstehen, wenn der Versicherte ein Produkt über dem Festbetrag wählt — die Differenz trägt er zusätzlich zur Zuzahlung.
Muss die Mehrkostenvereinbarung schriftlich sein?
Ja. Gemäß § 33 Abs. 2 SGB V muss der Versicherte vor der Versorgung schriftlich über die Mehrkosten aufgeklärt werden und zustimmen.
Kann ich die Zuzahlung im Nachhinein korrigieren?
Ja. Wurde die Zuzahlung falsch berechnet, muss sie korrigiert werden — entweder durch Nacherhebung oder Rückerstattung an den Versicherten.