Praxiswissen · PG 08

Zuzahlung Einlagen — Berechnung, Befreiung und Praxistipps

Wie die gesetzliche Zuzahlung bei Einlagen berechnet wird, wann Befreiung greift und was bei Mehrkosten zu beachten ist.

Zielgruppe: Leistungserbringer im Sanitätshaus PG: PG 08 · Einlagen Lesezeit: ca. 7 Minuten Stand: Mai 2026
Kurzantwort

Die gesetzliche Zuzahlung bei Einlagen beträgt 10 % des Festbetrags — mindestens 5 €, maximal 10 € pro Versorgung. Versicherte mit Befreiungsausweis (Belastungsgrenze erreicht) sind von der Zuzahlung befreit.

Quelle: § 61 SGB V
01

Zuzahlung berechnen — Schritt für Schritt

Die Zuzahlung wird nach einem festen Schema aus dem Festbetrag berechnet.

  1. 1

    Festbetrag ermitteln

    Den Festbetrag der jeweiligen HMV-Untergruppe aus dem Kassenvertrag oder der Festbetragsliste entnehmen.

  2. 2

    10 % berechnen

    10 % des Festbetrags berechnen. Beispiel: Festbetrag 100 € → Zuzahlung 10 €.

  3. 3

    Mindest- und Höchstbetrag anwenden

    Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 € und maximal 10 €. Liegt 10 % unter 5 €, gilt der Mindestbetrag.

  4. 4

    Befreiungsstatus prüfen

    Vor der Berechnung prüfen, ob der Versicherte einen gültigen Befreiungsausweis vorlegt. Bei Befreiung: Zuzahlung entfällt.

  5. 5

    Mehrkostenvereinbarung bei Aufzahlung

    Liegt der Abgabepreis über dem Festbetrag, muss eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung erstellt werden. Die Mehrkosten trägt der Versicherte zusätzlich zur Zuzahlung.

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Häufige Fehler bei Zuzahlung und Mehrkosten

Diese Fehler führen zu Rückforderungen oder rechtlichen Problemen.

  • 1

    Zuzahlung auf Abgabepreis berechnet

    Die Zuzahlung bezieht sich immer auf den Festbetrag, nicht auf den Abgabepreis. Verwechslung führt zu falscher Einnahme.

  • 2

    Befreiung nicht geprüft

    Versicherter hat Befreiungsausweis, aber die Zuzahlung wird trotzdem erhoben — muss rückerstattet werden.

  • 3

    Mehrkosten und Zuzahlung vermischt

    Zuzahlung und Mehrkosten sind zwei getrennte Posten. Auf der Rechnung müssen beide separat ausgewiesen werden.

  • 4

    Fehlende Mehrkostenvereinbarung

    Ohne schriftliche Mehrkostenvereinbarung kann der Versicherte die wirtschaftliche Aufzahlung zurückverlangen.

03

Zuzahlung und Befreiung im Überblick

Übersicht der Zuzahlungsregeln mit Rechenbeispielen und Befreiungskriterien.

SituationFestbetragZuzahlungHinweis
Korrektureinlage100 €10 €10 % = Höchstbetrag
Bettungseinlage120 €10 €10 % = 12 €, gedeckelt auf 10 €
Günstige Einlage40 €5 €10 % = 4 €, Mindestbetrag greift
Befreit (chronisch krank)100 €0 €Befreiungsausweis vorlegen
Kinder unter 18100 €0 €Kinder sind grundsätzlich befreit
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Praxistipps rund um Zuzahlung und Mehrkosten

So vermeiden Sanitätshäuser häufige Probleme mit Zuzahlung und Aufzahlung.

  1. 1

    Befreiungsausweis kopieren

    Befreiungsausweis kopieren und zur Abrechnung legen. So ist der Befreiungsstatus bei Kassenprüfung nachweisbar.

  2. 2

    Mehrkostenberatung standardisieren

    Vordruck für die Mehrkostenvereinbarung verwenden, der Aufklärung über Festbetrag, Mehrkosten und Unterschrift des Versicherten enthält.

  3. 3

    Quittung über Zuzahlung ausstellen

    Versicherten immer eine Quittung über die gezahlte Zuzahlung ausstellen. Die Beläge können für den Antrag auf Befreiung benötigt werden.

  4. 4

    Belastungsgrenze erklären

    Patienten aktiv auf die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung hinweisen: 2 % des Bruttoeinkommens (1 % bei chronisch Kranken).

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Häufige Fragen aus der Praxis

Wie hoch ist die Zuzahlung für Einlagen?

10 % des Festbetrags, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Versorgung. Die Zuzahlung bezieht sich immer auf den Festbetrag, nicht auf den Abgabepreis.

Wer ist von der Zuzahlung befreit?

Versicherte, die ihre Belastungsgrenze erreicht haben (2 % des Bruttoeinkommens, 1 % bei chronisch Kranken) und einen gültigen Befreiungsausweis der Krankenkasse vorlegen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich befreit.

Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Mehrkosten?

Die Zuzahlung ist der gesetzliche Eigenanteil (10 % des Festbetrags). Mehrkosten entstehen, wenn der Versicherte ein Produkt über dem Festbetrag wählt — die Differenz trägt er zusätzlich zur Zuzahlung.

Muss die Mehrkostenvereinbarung schriftlich sein?

Ja. Gemäß § 33 Abs. 2 SGB V muss der Versicherte vor der Versorgung schriftlich über die Mehrkosten aufgeklärt werden und zustimmen.

Kann ich die Zuzahlung im Nachhinein korrigieren?

Ja. Wurde die Zuzahlung falsch berechnet, muss sie korrigiert werden — entweder durch Nacherhebung oder Rückerstattung an den Versicherten.

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