Praxiswissen · Für Sanitätshäuser

Zuzahlung Bandagen — Berechnung, Befreiung und Praxistipps

Was kostet die Zuzahlung für Bandagen, wer ist befreit und wie unterscheidet sich die Zuzahlung von Mehrkosten? Dieser Leitfaden erklärt die Regeln für Sanitätshaus-Teams, die Patientenfragen täglich beantworten.

Zielgruppe: Versicherte & Sanitätshaus-Fachpersonal PG: PG 05 · Bandagen Lesezeit: ca. 8 Minuten Stand: Mai 2026
Kurzantwort

Die gesetzliche Zuzahlung für Bandagen beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Versorgung. Kinder unter 18 und Versicherte mit Befreiungsbescheid zahlen nichts. Mehrkosten für höherwertige Bandagen sind separat und kommen zusätzlich zur Zuzahlung hinzu.

Quelle: § 61 SGB V (Zuzahlung), § 62 SGB V (Belastungsgrenze), § 33 Abs. 1 SGB V (Mehrkosten) · Stand 04/2026
01

Zuzahlung berechnen

Fünf Schritte von der Preisgrundlage bis zur Quittung — die Reihenfolge entscheidet, ob der Betrag am Ende stimmt.

  1. 1

    Bemessungsgrundlage bestimmen

    Grundlage ist der Abgabepreis der Regelversorgung — also der Festbetrag (§ 36 SGB V) oder der vereinbarte Vertragspreis (§ 127 SGB V). Nicht der Listenpreis des Herstellers, nicht der Ladenpreis und ausdrücklich nicht der um Mehrkosten erhöhte Betrag.

    Falsche Grundlage = falscher Betrag, in beide Richtungen
  2. 2

    10 % rechnen, dann kappen

    Die Zuzahlung beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 i. V. m. § 61 SGB V). Rechenbeispiele: 42 € Abgabepreis ergeben 4,20 € — also 5 €. 78 € ergeben 7,80 €. 140 € ergeben 14 € — also 10 €. Liegt der Abgabepreis unter 5 €, ist der volle Preis fällig.

    Immer erst prozentual rechnen, dann an den Grenzen kappen
  3. 3

    Befreiung und Alter prüfen

    Versicherte unter 18 Jahren sind zuzahlungsfrei, ohne Antrag. Bei allen anderen wird der Befreiungsbescheid der Kasse vorgelegt — mit Blick auf den Gültigkeitszeitraum, denn die Befreiung gilt kalenderjahrbezogen. Eine Kopie samt Gültigkeitsdatum gehört zur Versorgungsdokumentation.

    Ohne gültigen Nachweis ist die Zuzahlung zu erheben
  4. 4

    Mehrkosten strikt getrennt ermitteln

    Die Zuzahlung ist gesetzlich und mindert die Kassenleistung. Mehrkosten sind etwas völlig anderes: eine private Aufzahlung für Ausstattung über die Regelversorgung hinaus — und nur zulässig, wenn eine aufzahlungsfreie Regelversorgung tatsächlich angeboten wurde. Beide Beträge werden getrennt ermittelt und getrennt ausgewiesen.

    Mehrkosten zählen nicht auf die Belastungsgrenze
  5. 5

    Kassieren, quittieren, in der Abrechnung ausweisen

    Die Quittung nennt Datum, Hilfsmittel und Betrag — bei Aufzahlung in zwei Zeilen, Zuzahlung und Mehrkosten. Sie ist für Versicherte der Nachweis für Belastungsgrenze und Steuererklärung. In der Abrechnung nach § 302 SGB V wird die Zuzahlung als Abzug übermittelt.

    Beidseitige Versorgung: zwei Positionen, zwei Beträge
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02

Häufige Fehler

Fünf Fehler, die entweder Versicherte zu viel zahlen lassen oder das Sanitätshaus den Betrag kosten.

  • 1

    Zuzahlung auf den Endpreis inklusive Mehrkosten gerechnet

    Wer 10 % vom Gesamtbetrag der Wunschversorgung nimmt, kassiert zu viel. Bemessungsgrundlage bleibt der Abgabepreis der Regelversorgung — die Aufzahlung erhöht die gesetzliche Zuzahlung nicht.

    Erst Zuzahlung aus dem Kassenpreis rechnen, dann die Aufzahlung separat addieren.
  • 2

    Mehrkosten ohne angebotene aufzahlungsfreie Alternative

    Eine Aufzahlung setzt voraus, dass die Regelversorgung angeboten wurde — nachweisbar, nicht sinngemäß. Fehlt der Nachweis, ist die Vereinbarung angreifbar und der Betrag kann zurückgefordert werden.

    Regelversorgung zeigen, anprobieren lassen und mit Preis auf der Vereinbarung dokumentieren.
  • 3

    Zuzahlung und Mehrkosten in einer Summe kassiert

    Auf die Belastungsgrenze zählen nur gesetzliche Zuzahlungen. Eine Sammelquittung macht den Beleg für den Befreiungsantrag unbrauchbar — Versicherte verlieren dadurch reale Ansprüche.

    Zwei Zeilen auf der Quittung: Zuzahlung nach § 61 SGB V und Mehrkosten getrennt.
  • 4

    Befreiungsnachweis ohne Blick auf die Gültigkeit übernommen

    Ein Bescheid aus dem Vorjahr befreit nicht im laufenden Jahr. Wurde deshalb keine Zuzahlung erhoben, zieht die Kasse den Betrag bei der Abrechnung ab — er bleibt beim Leistungserbringer hängen.

    Gültigkeitszeitraum lesen, Kopie mit Datum zur Versorgung ablegen.
  • 5

    Zuzahlung aus Kulanz erlassen

    Der Erlass ist kein Entgegenkommen im eigenen Ermessen: Die Kasse rechnet die Zuzahlung ohnehin an, der Betrag fehlt also in der Vergütung. Zusätzlich ist der Verzicht ein Verstoß gegen den Versorgungsvertrag.

    Nicht verzichten — offene Zuzahlung dokumentieren und der Kasse melden.
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03

Befreiung

Wer keine Zuzahlung leistet, worauf sich das stützt und welcher Nachweis in die Versorgungsakte gehört.

FallGrundlageWas giltNachweis im Sanitätshaus
Versicherte unter 18 Jahren§ 61 SGB Vzuzahlungsfrei, ohne Antrag und ohne BescheidGeburtsdatum aus Verordnung und Versichertenkarte
Belastungsgrenze erreicht§ 62 SGB V2 % des jährlichen Bruttoeinkommens der Familie; Befreiung für das restliche KalenderjahrBefreiungsbescheid der Kasse, Gültigkeit prüfen
Chronisch Kranke§ 62 SGB V, Chroniker-Richtliniehalbierte Grenze: 1 % des Bruttoeinkommens; den Status stellt die Kasse festBefreiungsbescheid, nicht die Arztbescheinigung
Bezug von Sozialleistungen§ 62 SGB VGrenze wird aus dem Regelbedarf berechnet und daher früh im Jahr erreichtBefreiungsbescheid der Kasse, nicht der Leistungsbescheid
Mehrkosten§ 33 Abs. 1 SGB Vkeine Befreiung möglich — Mehrkosten sind keine Zuzahlung und zählen nicht auf die BelastungsgrenzeMehrkostenvereinbarung mit beiden Preisen

Die Befreiung wirkt ab Ausstellung des Bescheids. Zuzahlungen, die vorher geleistet wurden, bleiben geschuldet — eine Rückerstattung nimmt die Krankenkasse vor, nicht das Sanitätshaus.

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04

Sonderfälle

Vier Situationen am Verkaufstisch, in denen die Standardrechnung nicht greift.

Abgabepreis unter 5 €

Die Untergrenze von 5 € kann die Zuzahlung nie über den Preis des Hilfsmittels heben. Kostet die Versorgung weniger als 5 €, entspricht die Zuzahlung dem vollen Abgabepreis — mehr als das Hilfsmittel selbst zahlt niemand. Bei Bandagen ist der Fall selten, bei geringwertigen Versorgungen kommt er vor.

Die Wunschversorgung kostet mehr

Der Ablauf hat eine feste Reihenfolge: aufzahlungsfreie Regelversorgung zeigen und anprobieren lassen, Unterschied sachlich erklären, dann die Mehrkostenvereinbarung mit beiden Preisen unterschreiben lassen. Wer diese Reihenfolge umdreht und die Aufzahlung erst nach der Auswahl anspricht, hat die häufigste Beschwerdekonstellation gebaut.

Befreiung wird mitten im Jahr erreicht

Bis zum Bescheid wird die Zuzahlung normal erhoben und quittiert. Die Quittungen sind es, mit denen Versicherte die Belastungsgrenze belegen — deshalb lohnt der Hinweis, sie zu sammeln. Rückerstattungen für die Zeit vor dem Bescheid regelt allein die Krankenkasse.

Privat versicherte Kundschaft

Für PKV-Versicherte gilt § 61 SGB V nicht. Was dort anfällt, sind tarifliche Selbstbehalte oder Erstattungsgrenzen — rechnerisch etwas anderes und kein Beleg für eine Belastungsgrenze. Rechnen Sie zu Privatpreisen ab und vermeiden Sie den Begriff Zuzahlung, um Missverständnisse bei der späteren Erstattung zu verhindern.

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Häufige Fragen aus der Praxis

Gilt die Zuzahlung pro Bandage oder pro Rezept?

Pro Versorgung (Hilfsmittel), nicht pro Rezept. Stehen auf einem Rezept zwei Bandagen (z. B. links und rechts), fallen zwei Zuzahlungen an. Jede Bandage wird einzeln abgerechnet und einzeln zugezahlt.

Muss ich zuzahlen, wenn meine Bandage repariert wird?

Bei Reparaturen fällt keine Zuzahlung an — Reparaturen sind zuzahlungsfrei. Wird die Bandage jedoch komplett ersetzt (Neuversorgung), gilt wieder die reguläre Zuzahlung. Der Unterschied zwischen Reparatur und Ersatz muss klar dokumentiert sein.

Kann ich die Zuzahlung von der Steuer absetzen?

Ja. Zuzahlungen für Hilfsmittel gelten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG). Sie können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, sobald die individuelle Belastungsgrenze überschritten wird. Die Quittungen des Sanitätshauses dienen als Nachweis.

Was ist der Unterschied zwischen Festbetrag und Vertragspreis bei Bandagen?

Der Festbetrag (§ 36 SGB V) ist ein vom GKV-Spitzenverband festgelegter Höchstbetrag, den die Kasse übernimmt. Der Vertragspreis (§ 127 SGB V) wird zwischen Kasse und Leistungserbringer verhandelt. Bei Bandagen können beide Modelle vorkommen. Die Zuzahlung berechnet sich immer auf Basis des jeweils geltenden Abrechnungsbetrags.

Wie beantrage ich eine Zuzahlungsbefreiung?

Alle Zuzahlungs-Quittungen eines Kalenderjahres sammeln (Arzt, Apotheke, Sanitätshaus, Krankenhaus). Sobald die Summe 2 % des Bruttofamilieneinkommens (1 % bei chronisch Kranken) erreicht, den Befreiungsantrag bei der Krankenkasse stellen. Diese prüft und stellt einen Befreiungsausweis für das restliche Kalenderjahr aus.

Was passiert, wenn die Patient:in die Zuzahlung verweigert?

Das Sanitätshaus darf die Versorgung nicht verweigern. Es ist jedoch berechtigt, die Zuzahlung nachzufordern. In der Praxis wird die Zuzahlung bei Abgabe kassiert. Bei Zahlungsverweigerung kann die Krankenkasse die Forderung übernehmen und direkt beim Versicherten einziehen.

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