Praxiswissen · Für Sanitätshäuser

Bandagen Abrechnung — Leitfaden für Sanitätshäuser

Der kompakte Praxis-Leitfaden zur Abrechnung von Bandagen der Produktgruppe 05 mit den gesetzlichen Krankenkassen: Vom Rezepteingang über den Kostenvoranschlag bis zur elektronischen Abrechnung nach § 302 SGB V.

Zielgruppe: Leistungserbringer im Sanitätshaus PG: PG 05 · Bandagen Lesezeit: ca. 9 Minuten Stand: Mai 2026
Kurzantwort

Die Abrechnung einer Bandage aus PG 05 folgt dem Schema: Verordnung prüfen → Produkt zuordnen → ggf. Kostenvoranschlag → Anpassung und Abgabe → Empfangsbestätigung → elektronische Abrechnung nach § 302 SGB V.

Da die meisten Bandagen unterhalb der kassenspezifischen Genehmigungsschwelle liegen, entfällt häufig der Genehmigungsschritt. Die drei häufigsten Retax-Gründe bei PG 05 sind (1) falsche HMV-Nummer, (2) fehlende oder unvollständige Empfangsbestätigung und (3) Abgabe nach Rezeptablauf (28-Tage-Frist).

Quelle: § 302 SGB V, Rahmenvertrag GKV-Spitzenverband & Leistungserbringer, HilfsM-RL · Stand 04/2026
01

Schritt-für-Schritt-Prozess

Die sechs Arbeitsschritte einer Bandagen-Abrechnung — mit dem Punkt, an dem jeweils die Retax-Gefahr sitzt.

  1. 1

    Kassenvertrag und Verordnung zusammen prüfen

    Vor der Bestellung klären: Besteht ein Versorgungsvertrag mit dieser Kasse, ist die Präqualifizierung nach § 126 SGB V gültig, und welche Preisart gilt? Die Verordnung wird parallel auf ICD-10-Diagnose, Anwendungsort, Seitenangabe und Stückzahl geprüft.

    Ohne gültige Präqualifizierung besteht keine Abrechnungsberechtigung
  2. 2

    Versorgungsart festlegen: Regelversorgung oder Sonderausführung

    Konfektionierte Bandagen sind Regelversorgung. Sie gehen mit der Abgabe in das Eigentum des Versicherten über — anders als etwa ein Rollstuhl aus PG 18 gibt es hier keine Leihe, keinen Wiedereinsatz und keine Rückgabe. Nur Maßanfertigungen und Sonderausführungen verlassen die Regelversorgung.

    Eigentumsübergang: kein Wiedereinsatz, keine Bestandsverwaltung
  3. 3

    Preisgrundlage bestimmen: Festbetrag oder Vertragspreis

    Gilt für die Produktart ein Festbetrag (§ 36 SGB V), übernimmt die Kasse höchstens diesen Betrag. Andernfalls greift der verhandelte Vertragspreis (§ 127 SGB V). Der so ermittelte Abgabepreis ist gleichzeitig die Bemessungsgrundlage der Zuzahlung — nicht der Listenpreis des Herstellers.

    Alles oberhalb der Regelversorgung ist Mehrkosten, nicht Kassenleistung
  4. 4

    Genehmigung nur einholen, wenn sie nötig ist

    Bis zur vertraglich vereinbarten Freigrenze sind Regelversorgungen bei vielen Kassen genehmigungsfrei. Darüber, bei Maßanfertigung oder Mehrfachversorgung, geht ein Kostenvoranschlag mit Begründung ein. Die Kasse entscheidet innerhalb von 3 Wochen, mit Gutachten des MD innerhalb von 5 Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V); wird die Frist ohne Begründung überschritten, gilt die Genehmigungsfiktion.

    3 Wochen · 5 Wochen mit MD-Gutachten
  5. 5

    Anpassen, abgeben, quittieren lassen

    Anmessen, Anlegen üben, Einweisung dokumentieren. Bei der Abgabe werden Empfangsbestätigung und Zuzahlung erledigt: Produktbezeichnung, Positionsnummer, Datum und Unterschrift auf einem Belegsatz — er ist später der Nachweis, dass geliefert wurde.

    Die Empfangsbestätigung gehört zu den Abrechnungsunterlagen
  6. 6

    Elektronisch abrechnen nach § 302 SGB V

    Abgerechnet wird die 10-stellige Positionsnummer des tatsächlich abgegebenen Einzelprodukts — nicht die 7-stellige Produktart und nicht die Nummer eines vergleichbaren Modells. Dazu Verordnungsdaten, Abgabedatum und der Zuzahlungsabzug. Beidseitige Versorgungen werden als zwei Positionen übermittelt.

    Falsche oder veraltete Positionsnummer ist der häufigste Retax-Grund
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02

Häufige Abrechnungsfehler

Fünf Fehler, die bei PG 05 regelmäßig zu Kürzungen führen — und die Korrektur, die sie verhindert.

  • 1

    Produktart abgerechnet statt Einzelprodukt

    Übermittelt wird die 7-stellige Produktart oder die Nummer eines ähnlichen Modells desselben Herstellers. Die Kasse gleicht gegen das Verzeichnis ab und kürzt, weil das abgegebene Produkt unter dieser Nummer nicht gelistet ist.

    Positionsnummer beim Wareneingang aus dem Hilfsmittelverzeichnis übernehmen, nicht aus dem Katalog.
  • 2

    Bandage wie ein Wiedereinsatzprodukt behandelt

    Bandagen gehen ins Eigentum des Versicherten über. Eine Rücknahme mit erneuter Abgabe, wie sie bei Rollstühlen oder Pflegebetten üblich ist, hat bei PG 05 keine Abrechnungsgrundlage — und ist hygienisch nicht vertretbar.

    Jede Versorgung als Neuabgabe mit eigener Verordnung anlegen.
  • 3

    Mehrkosten ohne dokumentiertes aufzahlungsfreies Angebot

    Eine wirtschaftliche Aufzahlung ist nur zulässig, wenn eine aufzahlungsfreie Regelversorgung tatsächlich angeboten wurde. Fehlt dieser Nachweis, ist die Mehrkostenvereinbarung angreifbar — das ist der häufigste Punkt bei Patientenbeschwerden.

    Regelversorgung und Wunschversorgung mit Preis auf einer Vereinbarung ausweisen und unterschreiben lassen.
  • 4

    Beidseitige Versorgung als eine Position abgerechnet

    Links und rechts sind zwei Hilfsmittel: zwei Positionszeilen, zwei Zuzahlungen, zwei Empfangsbestätigungszeilen. Wird nur eine Position übermittelt, bleibt die zweite Bandage unbezahlt — Nachforderungen sind nach Abschluss schwer durchzusetzen.

    Seitenangabe der Verordnung direkt in zwei Abrechnungszeilen übersetzen.
  • 5

    Genehmigungsfreigrenze aus dem Gedächtnis angenommen

    Freigrenzen sind vertraglich vereinbart und nicht gesetzlich einheitlich. Wer die Grenze einer anderen Kasse unterstellt, versorgt oberhalb der Schwelle ohne Kostenvoranschlag — die Kasse verweigert dann die Kostenübernahme trotz korrekter Verordnung.

    Freigrenze je Kasse im Vertragsstamm hinterlegen und vor der Abgabe abfragen.
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03

Kassenbesonderheiten

Sechs Vertragsmerkmale, die sich von Kasse zu Kasse unterscheiden und den Abrechnungsweg bestimmen. Die konkreten Werte stehen im jeweiligen Vertrag.

VertragsmerkmalGrundlageWirkung auf die AbrechnungVor der Abgabe prüfen
Preisart§ 36 / § 127 SGB VFestbetrag oder Vertragspreis bestimmt den Abrechnungsbetrag und damit die Höhe der Zuzahlunggeltende Preisliste des Vertrags
GenehmigungsfreigrenzeVersorgungsvertragoberhalb der Grenze ist der Kostenvoranschlag Voraussetzung der KostenübernahmeBetragsgrenze dieser Kasse
Präqualifizierung§ 126 SGB Vohne gültige Bescheinigung für PG 05 besteht keine AbrechnungsberechtigungGültigkeitsdatum der Bescheinigung
Nutzungsdauer der VorversorgungVersorgungsvertragFolgeversorgung vor Ablauf nur mit dokumentierter BegründungAbgabedatum der letzten Bandage
Mehrkostenregelung§ 33 Abs. 1 SGB VAufzahlung nur nach nachweislichem Angebot der aufzahlungsfreien Versorgungunterschriebene Mehrkostenvereinbarung
Abrechnungsweg und Einreichungsfrist§ 302 SGB V, RahmenvertragDatensatzformat und Fristen entscheiden, ob und wann gezahlt wirdFrist der Abrechnungsstelle

Freigrenzen, Nutzungsdauern und Einreichungsfristen sind Vertragsinhalt, keine gesetzlichen Konstanten. Sie gehören in den Vertragsstamm des Warenwirtschaftssystems — nicht in eine Merkliste am Verkaufstisch.

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04

Dokumentationspflichten

Welche Belege eine Bandagen-Abrechnung tragen müssen, wenn die Kasse zwei Jahre später nachfragt.

Der Belegsatz je Versorgung

Vier Unterlagen entscheiden im Prüffall: die Verordnung mit Eingangs- und Abgabedatum, die Empfangsbestätigung mit Produktbezeichnung, Positionsnummer und Unterschrift, der Zuzahlungsbeleg oder der Befreiungsnachweis mit Gültigkeitszeitraum sowie — falls Aufzahlung vereinbart wurde — die Mehrkostenvereinbarung mit beiden Preisen. Fehlt einer dieser Belege, ist die Versorgung im Prüfverfahren praktisch nicht verteidigbar, selbst wenn sie fachlich einwandfrei war.

Produktwahl begründen

§ 12 SGB V verlangt eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung, die das Maß des Notwendigen nicht überschreitet — nicht das billigste Produkt, sondern das wirtschaftlichste bei gleicher Zweckmäßigkeit. Wer eine teurere Produktart abgibt, hält den Grund in einem Satz fest: Konfektionsgröße nicht passend, Vorschädigung der Haut, Anforderung an die Verschlusstechnik. Dieser Satz ist im Widerspruchsverfahren mehr wert als jede spätere Erklärung.

Aufbewahrung und Auswertung

Abrechnungsunterlagen sind steuerrechtlich zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO); versorgungsspezifische Nachweise wie der Einweisungsbeleg folgen den kürzeren Fristen der MPBetreibV. Praktisch sinnvoll ist ein zweiter Schritt: Retax-Gründe monatlich kategorisieren. Bei PG 05 verteilen sich die Kürzungen auf wenige immer gleiche Ursachen — wer sie zählt, kann sie abstellen, statt jeden Fall einzeln zu bestreiten.

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05

Häufige Fragen aus der Praxis

Brauche ich für jede Bandage eine Kassengenehmigung?

Nein. Die meisten konfektionierten Bandagen aus PG 05 sind genehmigungsfrei, solange der Versorgungswert unter der kassenspezifischen Schwelle liegt. Diese Schwelle variiert je nach Kasse und Vertrag — häufig zwischen 100 und 150 €. Bei Sonderausstattungen, Maßanfertigungen oder Mehrfachversorgungen kann eine Genehmigung erforderlich sein. Im Zweifel: kassenspezifischen Vertrag prüfen.

Wie berechne ich die Zuzahlung bei Bandagen korrekt?

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 € und maximal 10 € (§ 61 SGB V). Liegt der Abgabepreis unter 5 €, entspricht die Zuzahlung dem vollen Preis. Befreiungen (z. B. bei Überschreitung der Belastungsgrenze) müssen vor Abgabe geprüft und dokumentiert werden.

Was tun bei einer Retaxierung?

Bei einer Retaxierung haben Sie in der Regel 4 Wochen Zeit für einen begründeten Einspruch. Prüfen Sie den Retax-Grund: Ist er formaler Natur (fehlende Empfangsbestätigung, falsche HMV-Nummer), lässt sich der Fehler oft durch Nachreichung korrigieren. Ist er inhaltlicher Natur (Genehmigungspflicht nicht eingehalten), ist der Einspruch schwieriger. Retax-Gründe systematisch kategorisieren und monatlich auswerten.

Darf ich eine Bandage ohne Rezept abgeben und nachträglich abrechnen?

Nein. Eine Abrechnung mit der GKV setzt immer eine gültige ärztliche Verordnung voraus, die zum Zeitpunkt der Abgabe vorliegen muss. Eine nachträgliche Rezeptausstellung ist für die GKV-Abrechnung nicht zulässig. Ausnahme: Notfallversorgung, bei der die Verordnung innerhalb von 3 Werktagen nachgereicht wird — dies ist jedoch kassenabhängig und muss dokumentiert werden.

Wie rechne ich Bandagen bei Privatversicherten ab?

Bei PKV-Versicherten gelten nicht die GKV-Vertragspreise, sondern die Privatpreise des Sanitätshauses. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Versicherten — nicht über die GKV-Abrechnungsstelle. Prüfen Sie vorab, ob der PKV-Tarif eine vorherige Kostenzusage verlangt. Empfangsbestätigung und Dokumentation gelten analog zur GKV-Versorgung.

Kann ich eine Folgebandage auf das alte Rezept abgeben?

Nein. Jede neue Bandagen-Versorgung benötigt eine eigene ärztliche Verordnung. Das gilt auch, wenn dieselbe Bandage erneut benötigt wird (z. B. wegen Verschleiß). Ausnahme: Der Austausch von Verschleißteilen (z. B. Klettverschlüsse, Polster) kann innerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer auf Basis des Originalrezepts erfolgen.

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