Praxiswissen · PG 04

Zuzahlung bei Badehilfen – Ratgeber & Leitfaden

Die Zuzahlung ist für Patient:innen oft eine Unsicherheit und für Sanitätshäuser eine häufige Erklärungsaufgabe. Dieser Leitfaden erklärt die Zuzahlungsregelungen bei Badehilfen (PG 04) verständlich – für das Beratungsgespräch mit Patient:innen und für die korrekte Abrechnung.

Zielgruppe: Leistungserbringer und Patient:innen PG: PG 04 · Badehilfen Lesezeit: ca. 5 Minuten Stand: Mai 2026
Kurzantwort

Die gesetzliche Zuzahlung bei Badehilfen (PG 04) beträgt 10 % des Kassenabgabepreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Kinder unter 18, Schwangere bei schwangerschaftsbedingter Versorgung und Versicherte mit Befreiungsausweis zahlen keine Zuzahlung. Aufzahlungen für höherwertige Modelle kommen separat hinzu.

Quelle: GKV-Hilfsmittelverzeichnis PG 04
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Zuzahlung verstehen und korrekt berechnen

So berechnen Sie die Zuzahlung bei Badehilfen korrekt und kommunizieren sie transparent an Patient:innen.

  1. 1

    Grundregel: 10 % des Kassenpreises

    Die Zuzahlung beträgt 10 % des Kassenabgabepreises (nicht des Listenpreises oder Verkaufspreises). Bei einem Duschhocker mit Kassenpauschale von 80 Euro sind das 8 Euro.

    Gesetzliche Grundlage: § 33 Abs. 8 SGB V
  2. 2

    Mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro

    Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Auch wenn 10 % weniger als 5 Euro wären (z. B. bei einem Haltegriff für 30 Euro = 3 Euro), zahlt die Patient:in 5 Euro.

    Untergrenze beachten
  3. 3

    Maximal den Kassenpreis

    Die Zuzahlung darf den Kassenpreis nicht übersteigen. Bei einem Haltegriff mit Kassenpauschale von 4 Euro beträgt die Zuzahlung 4 Euro (nicht 5 Euro).

    Sonderfall Kleinstbeträge
  4. 4

    Befreiungen prüfen

    Kinder unter 18 zahlen nie Zuzahlung. Versicherte mit Befreiungsausweis (Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V) sind ebenfalls befreit. Befreiungsstatus vor der Versorgung prüfen.

    Befreiungsausweis verlangen
  5. 5

    Aufzahlung kommunizieren

    Wenn die Patient:in ein höherwertiges Modell wählt, das über die Kassenversorgung hinausgeht, kommt eine Aufzahlung hinzu. Diese muss transparent als eigenständiger Betrag neben der Zuzahlung ausgewiesen werden.

    Aufzahlung ≠ Zuzahlung
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Häufige Fehler bei der Zuzahlung

Diese Fehler führen zu Beschwerden von Patient:innen oder Beanstandungen durch Kassen.

  • 1

    Zuzahlung auf Verkaufspreis berechnet

    Die Zuzahlung bezieht sich auf den Kassenabgabepreis, nicht auf den Verkaufspreis oder eine eventuelle Aufzahlung. Falsche Berechnungsbasis führt zu Überzahlung.

  • 2

    Befreiung nicht geprüft

    Wenn eine befreite Patient:in Zuzahlung zahlt, muss die Differenz erstattet werden. Prüfen Sie den Befreiungsstatus immer vor der Abrechnung.

  • 3

    Aufzahlung nicht transparent erklärt

    Patient:innen müssen über die Aufzahlung vor der Versorgung schriftlich aufgeklärt werden. Eine nachträgliche Aufzahlungsrechnung ohne vorherige Aufklärung ist nicht zulässig.

  • 4

    Zuzahlung ohne Quittung

    Jede Zuzahlung muss quittiert werden. Die Quittung dient der Patient:in als Nachweis für die Steuererklärung und die Berechnung der Belastungsgrenze.

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Zuzahlungsbeispiele PG 04

Konkrete Berechnungsbeispiele für die häufigsten Badehilfen.

HilfsmittelKassenpauschale10 %ZuzahlungKommentar
Wandhaltegriff25 €2,50 €5,00 €Mindestens 5 € greift
Duschhocker klappbar65 €6,50 €6,50 €Standardberechnung
Duschstuhl mit Armlehnen120 €12,00 €10,00 €Maximum 10 € greift
Badewannenlifter450 €45,00 €10,00 €Maximum 10 € greift
Duschrollstuhl800 €80,00 €10,00 €Maximum 10 € greift
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Praxistipp

Kommunizieren Sie die Zuzahlung immer vor der Versorgung und getrennt von einer eventuellen Aufzahlung. Patient:innen verstehen den Unterschied oft nicht. Nutzen Sie eine einfache Formel: 'Die Krankenkasse übernimmt den Großteil der Kosten. Ihr gesetzlicher Eigenanteil beträgt [Betrag]. Wenn Sie ein höherwertiges Modell wählen, kommt ein Aufpreis von [Betrag] hinzu.'

Weisen Sie Patient:innen darauf hin, dass sie die Zuzahlungsquittungen sammeln sollten. Bei Überschreitung der Belastungsgrenze (2 % des Jahres-Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %) können sie eine Befreiung bei der Kasse beantragen.

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Häufige Fragen aus der Praxis

Wie hoch ist die Zuzahlung für einen Duschhocker?

Die Zuzahlung beträgt 10 % des Kassenpreises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro. Bei einem typischen Duschhocker mit Kassenpauschale von 60-80 Euro zahlen Sie ca. 6-8 Euro.

Mein Kind braucht einen Duschrollstuhl - muss ich zuzahlen?

Nein. Versicherte unter 18 Jahren sind von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Es fällt kein Eigenanteil an - die Kasse übernimmt die gesamten Kosten.

Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Aufzahlung?

Die Zuzahlung ist der gesetzliche Eigenanteil (max. 10 Euro). Die Aufzahlung entsteht, wenn Sie ein höherwertiges Produkt wählen als die Kassenversorgung vorsieht - die Differenz zahlen Sie selbst.

Kann ich mich von der Zuzahlung befreien lassen?

Ja, wenn Ihre Zuzahlungen im Jahr die Belastungsgrenze überschreiten (2 % des Jahres-Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %). Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse mit allen gesammelten Quittungen.

Muss ich die Zuzahlung bar im Sanitätshaus zahlen?

Die Zahlungsart ist nicht vorgeschrieben. Die meisten Sanitätshäuser akzeptieren Barzahlung, EC-Karte und Überweisung. Sie erhalten in jedem Fall eine Quittung.

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